Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 12 Seiten
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dienstlicher Verrichtung) geltend macht. Diese Forderung kann zwar nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden, die geschädigte Person kann sich aber als blosse Strafklägerin am Verfahren beteiligen4. Als Privatklägerschaft wird sie gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b StPO zur Partei und hat als solche im Vor-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren umfangreiche Parteirechte. Insbesondere ist sie befugt, erstinstanzliche Entscheide anzufechten. Keine generelle Parteistellung hat die Privatklägerschaft dagegen im nicht publikumsöffentlichen Strafbefehlsverfahren. Soweit sie eigene Zivilansprüche gegenüber der beschuldigten Person geltend machen, können sich zudem Angehörige eines Opfers5 als Zivilkläger am Verfahren beteiligen (Art. 122 Abs. 2 StPO)6. Angehörige können sich hingegen nicht als Strafkläger beteiligen. Ebenfalls zur Zivilklage berechtigt sind die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person, auf welche deren Verfahrensrechte als Privatklägerschaft gemäss Artikel 121 StPO übergegangen sind.
Der Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)7 als spezielle Verfahrensordnung wurde bei der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts bewusst ausgeklammert. Dies hat zur Folge, dass sich der Umfang der Parteirechte der geschädigten Person in den beiden Prozessordnungen deutlich voneinander unterscheidet. Für den militärstrafprozessrechtlichen Bereich werden diese in den Artikeln 163 bis 165 MStP umschrieben. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer unter das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)8 fallenden strafbaren Handlung gegen die angeklagte Person vor den Militärgerichten geltend machen. Erfolgte eine strafbare Handlung jedoch in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit, ergeben sich in der Folge nur Haftungsansprüche gegen den Bund gestützt auf Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG)9. Die geschädigte Person hat in diesem Fall keine Legitimation für zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der angeklagten Person und übt, und auch dies nur insofern sie Opfer ist, an der Hauptverhandlung lediglich Informationsrechte aus (vgl. Art. 84g MStP). Ein Appellationsrecht gegen das Militärgerichtsurteil wird nicht gewährt (Art. 173 Abs. 1bis MStP).
Diese partielle Schlechterstellung der geschädigten Person in militärstrafrechtlichen Verfahren gegenüber jenen nach StPO kann nach Ansicht der Kommission sachlich nicht begründet werden. Wie der Initiant erachtet es auch die Kommission als stossend, dass sich die geschädigte Person bzw. deren Angehörige in einigen Verfahren nach MStP nur beschränkt beteiligen können. Aus diesem Grund hält die Kommission eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen in diesem Bereich für gerechtfertigt.
4Vgl. dazu die Antwort des Bundesrates vom 4. Juli 2012 auf die von Nationalrat Mauro
Poggia eingereichte Interpellation 12.3355 „Strafprozessordnung. Achtung der Rechte der Geschädigten“.
5Vgl. Artikel 116 StPO für den Begriff des Opfers und seiner Angehörigen.
6Vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 6 zu Art. 117 und N 6 zu Art. 122.