Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 12 Seiten

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disziplinarischen Erledigung des Verfahrens nicht einverstanden, können sie die Anordnung der Voruntersuchung verlangen.

Gemäss Artikel 310 und 322 Absatz 2 StPO können die Parteien die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anfechten.

Art. 116 Abs. 4

Die Eröffnung der Einstellungsverfügung ist Voraussetzung dafür, dass gegen den Entscheid des Auditors über die Verfahrenserledigung ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Da die Einstellungsverfügung neben der Privatklägerschaft und dem Opfer noch weitere Personen und Behörden in ihren Rechten tangieren kann, ist der Entscheid auch diesen zu eröffnen. Die Militärbehörden benötigen die Mitteilung zur Wahrung öffentlicher Interessen der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Es betrifft zur Hauptsache das zu militärischen Zwecken bestimmte, beschlagnahmte Eigentum des Bundes wie Militärfahrzeuge, Korpsmaterial, Munition, Gegenstände der persönlichen Ausrüstung des Angehörigen der Armee usw.. Die Regelung entspricht sachlich Artikel 321 StPO.

Art. 117 Abs. 4

Zur Form und allgemeinem Inhalt der Einstellungsverfügung enthält der geltende MStP nur wenige Anordnungen. Neu ist der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden, aufzuführen. Die Nebenfolgenregelung entspricht weitgehend derjenigen der StPO (Art. 320 Abs. 2).

Art. 118 Abs. 1 und 2

Das Rekursrecht steht den Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten, die durch Verfahrenshandlungen beschwert sind, zu. Bei den betroffenen Drittpersonen geht es um die Anfechtung der angeordneten Einziehung von deliktischen Gegenständen und Vermögenswerten oder Kosten- und/oder Entschädigungsentscheide.

Der Absatz 2 ist unnötig und aufzuheben, weil dem klageberechtigten Opfer und seinen Angehörigen nach Absatz 1 Parteistellung zukommt.

Art. 120 Bst. g

Nicht alle Strafmandate enthalten in der Praxis die notwendige Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden. Da der MStP im Unterschied zur StPO (Art. 353 Abs. 1 Bst. h) keine entsprechende Inhaltsangabe vorschreibt, soll diese gleichartig übernommen werden.

Art. 121 Eröffnung

Für die Eröffnung des Strafmandates gilt die gleiche Regelung wie bei der Einstellungsverfügung (Art. 116 Abs. 4), mit Ausnahme der Mitteilung an das Opfer.