Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 12 Seiten

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2.2 Die vorgeschlagene Neuregelung

Die Kommission ist der Meinung, dass die geschädigte Person in Militärstrafprozessen grundsätzlich die gleichen Rechte wie in Strafprozessen nach StPO geniessen soll. Sie schlägt deshalb eine Angleichung der Parteirechte der geschädigten Person in den beiden Prozessordnungen vor. Dazu soll im MStP die Privatklägerschaft analog zur StPO normiert werden. Die Artikel 118 bis 121 StPO sollen in den Grundzügen sachlich unverändert übernommen und in den MStP übertragen werden. Die besonderen strafprozessualen Regelungen für Opfer und ihre Angehörigen (Art. 84a–84i MStP) werden teilweise angepasst.

Mit dieser Neuregelung will die Kommission die strafprozessrechtliche Stellung von geschädigten Personen und deren Angehörigen in Strafverfahren gegen Angehörige der Armee, die in dienstlicher Verrichtung handelten, bezüglich der Strafklage verbessern. Sie strebt hingegen keine materielle Änderung bezüglich der Haftungsansprüche, die als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten qualifiziert werden, an. Faktisch wird die Position geschädigter Personen mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung allerdings auch in diesen Fällen gestärkt: Zwar soll das Institut der Privatklägerschaft der geschädigten Person vor allem die prozessrechtliche Möglichkeit gewähren, im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche gegenüber dem Täter geltend zu machen. Falls keine Zivilforderungen bestehen, erleichtert die Strafuntersuchung der geschädigten Person aber das Sammeln von Beweismaterial für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen andere als die beschuldigte Person.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ersatz eines Ausdrucks

Der geltende MStP unterscheidet nicht klar zwischen der geschädigten Person (Geschädigter) als Oberbegriff und dem Opfer. Neu stehen Parteirechte grundsätzlich nur der geschädigten Person zu, die sich als Privatklägerschaft konstituiert hat. Diesem Grundsatz folgend wird in den Artikeln 114 Absatz 1, 153 Absatz 2, 154 Absätze 1 und 2, 175 Absatz 2, 179 Absatz 1, 183 Absätze 2 und 2bis sowie 202 der Ausdruck «Geschädigter» ersetzt durch den präzisierenden Ausdruck «Privatklägerschaft», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.10

Art. 84a Begriffe und Grundsatz

Im MStP fehlt im Unterschied zur StPO (Art. 116) eine Definition des Opfers und dessen Angehörigen, denen im schweizerischen Strafverfahrensrecht eine besondere Stellung zukommt. Mit der Übernahme des Opferbegriffs von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG)11 wird die Lücke geschlossen.

10 Siehe hiezu die Erläuterungen zu Artikel 84j (neu) nachfolgend.

11 SR 312.5