Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 12 Seiten
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Art. 84k (neu) Form und Inhalt der Erklärung
Die Regelung ist identisch mit Artikel 119 StPO. Die geschädigte Person kann sich kumulativ oder alternativ als Straf- oder als Zivilklägerin aktiv am Strafverfahren beteiligen.
Art. 84l (neu) Verzicht und Rückzug
Die Privatklägerschaft kann auf ihre Parteirechte verzichten. Die Regelung stimmt vollständig mit Artikel 120 StPO überein.
Art. 84m (neu) Rechtsnachfolge
Die Rechtsnachfolge-Regelung übernimmt materiell unverändert den geltenden Artikel 121 StPO und bedarf über den Gesetzestext hinaus kaum näherer Erläuterung.
Art. 84n (neu) Stellung
Die Normierung der Aussagepflicht der Privatklägerschaft entspricht der Sache nach Artikel 180 Absatz 2 StPO. Diese ist als Auskunftsperson einzuvernehmen (siehe Art. 178 Bst. a StPO), untersteht aber nicht der strafbewehrten Wahrheitspflicht.13
Art. 84o (neu) Ausschluss der Rechtsmittellegitimation
Die in Artikel 382 Absatz 2 StPO kodifizierte partielle Einschränkung der generellen Rechtsmittelbefugnis der Privatklägerschaft, soweit sie sich als Strafklägerin konstituierte, wird materiell unverändert übernommen. Nebst der angeklagten Person ist nur der Auditor legitimiert, bezüglich der ausgesprochenen Strafe oder Massnahme ein Rechtsmittel einzulegen.
Art. 104 Abs. 3
Vor dem Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme durch den Untersuchungsrichter ist nach geltendem Militärstrafprozessrecht (Art. 104 Abs. 3) dem Opfer von Straftaten die Gelegenheit zu geben, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Neu sollen der Privatklägerschaft, dem Opfer und der geschädigten Person, die sich vorallem aus zeitlichen Gründen noch nicht als Privatklägerschaft konstituieren und damit Parteistellung erlangen konnte oder wollte (Art. 84j), dieser Rechtsanspruch zustehen. Sind folglich im gerichtlichen Ermittlungsverfahren14die genannten Verfahrensbeteiligten mit der Nichtanhandnahme, der Einstellung15oder der
13 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1185 und 1197 f.
14 Vgl. Artikel 41 der Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (SR 322.2) und Martin Ziegler, Der Rechtsschutz des Angehörigen der Armee in der Schweiz - Unter besonderer Berücksichtigung der militärischen Straf- und Disziplinarrechtspflege, Basel 1988, S. 66 f.
15 Art. 104 Abs. 2 Bst. c verwendet den Ausdruck „dem Verfahren keine weitere Folge … geben“. Im Unterschied dazu erfolgt die Einstellung der Voruntersuchung mit Einstellungsverfügung des Auditors (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 MStP).