Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 12 Seiten

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Bestimmung entspricht materiell vollumfänglich der Regelung von Artikel 338 StPO.

Art. 144 Parteivorträge

Da die Privatklägerschaft auch Anspruch auf Parteivorträge hat, um ihre Anträge stellen und begründen zu können, ist Artikel 144 MStP analog zu Artikel 346 StPO in der Sache anzupassen. Im Unterschied zum Auditor und zur Verteidigung der angeklagten Person hat sich die Privatklägerschaft nicht zur Strafzumessung zu äussern. Aus Kohärenzgründen (zu Art. 346 Abs. 1 Bst. c StPO) sind auch Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 51–53 MStG) betroffen sind, normativ einzubinden. Die verfahrensbeteiligten Dritten sind nur insoweit zu Ausführungen berechtigt, als sich diese auf die Frage der Einziehung beziehen.22

Art. 163 Geltendmachung

Mit der Einführung des Instituts der Privatklägerschaft muss das Adhäsionsverfahren nach Art. 163 ff. präzisiert und in verschiedener Hinsicht erweitert werden. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus einer unter das MStG fallenden strafbaren Handlung nur noch geltend machen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 84j erfüllt. Die Neuformulierung des Artikel 163 MStP dient der besseren Umsetzung der Anliegen des Opferschutzes und übernimmt der Sache nach die Regelung von Artikel 122 StPO.

Art. 163a (neu) Bezifferung und Begründung

Diese Bestimmung entspricht materiell der Regelung von Artikel 123 StPO. Statuiert wird die Obliegenheit (Ordnungsvorschrift), die Zivilklage möglichst frühzeitig zu beziffern und zu begründen, sowie die diesbezüglichen Beweismittel zu nennen.

Art. 163b (neu) Zuständigkeit

Das mit der Strafsache befasste Militärgericht behandelt und beurteilt die adhäsionsweise geltendgemachte Zivilklage unabhängig vom Streitwert. Die Zuständigkeitsregelung entspricht in der Sache Artikel 124 Absatz 1 StPO.

Art. 163c (neu) Beweiserhebungen

Der Untersuchungsrichter hat die Beweisanträge der Privatklägerschaft im beschränkten Rahmen von Absatz 1 zu berücksichtigen. Er kann zur Abdeckung des Kostenrisikos des Staates einen Kostenvorschuss verlangen. Diese Bestimmung entspricht materiell vollumfänglich der Regelung von Artikel 313 StPO.23

22 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1286 und Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 2 und 17f. zu Art. 105 sowie N 2 zu Art. 382.

23 Vgl. Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N 3 ff. zu Art. 313.