Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 12 Seiten

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Art. 84b Abs. 3

Die Opfer haben in jedem Verfahrensabschnitt eines Strafverfahrens einen umfassenden Informationsanspruch über ihre besonderen Rechte und Pflichten. Der Verweis auf Absatz 1 ist wegzulassen, da er wegen der Definition des Opfers im Artikel 84a keinen Sinn mehr macht.

Art. 84f Abs. 1

Nur wenn sich das Opfer als Privatklägerschaft am Verfahren beteiligt, hat es Parteistellung (Art. 84j Absatz 5) und steht ihm im Rahmen der neuen gesetzlichen Regelung ein Recht auf die Ergreifung von Rechtsmitteln zu. Absatz 1 ist daher ersatzlos zu streichen.

Art. 84g

Mit der Konstituierung als Privatklägerschaft erlangt das Opfer Parteistellung im Sinne von Artikel 84j Absatz 5 und kann folglich zivilrechtliche Ansprüche vor den Militärgerichten geltend machen und/oder sich als Strafklägerin am Strafverfahren beteiligen. Der ausdrückliche Hinweis auf die Parteistellung ist überflüssig und daher wegzulassen.

Da die prozessualen Voraussetzungen für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen in den Artikeln 163 ff. und die Informationsrechte des Opfers in Artikel 84f Absatz 2 geregelt sind, ist Absatz 2 des geltenden Artikel 84g ersatzlos zu streichen. Überdies sind die Verhandlungen vor den Militärgerichten öffentlich (Art. 48 Abs. 1 MStP).

Art. 84j (neu) Begriff, Voraussetzungen und Stellung

Für eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Verfahrensbestimmungen des MStP und der StPO bezüglich der prozessrechtlichen Stellung der geschädigten Personen muss bei den privaten Verfahrensbeteiligten die Kategorie „Privatklägerschaft“ von der StPO übernommen werden. Der geltende MStP kennt nur einen beschränkten Parteibegriff und unterscheidet bei den geschädigten Personen lediglich zwischen Geschädigten als Oberbegriff und Opfern12. Der neue Artikel 84j MStP entspricht sachlich weitgehend Artikel 118 StPO und übernimmt zudem den Geschädigtenbegriff von Artikel 115 Absatz 1 StPO.

Damit die geschädigte Person im Strafverfahren nicht nur Verfahrensrechte erhält, sondern als Privatklägerin auftreten und damit Parteistellung erlangen kann, muss die ausdrückliche Erklärung, sich aktiv am Verfahren beteiligen zu wollen, gegenüber dem Untersuchungsrichter spätestens bis zum Abschluss der Voruntersuchung abgegeben werden. Der Untersuchungsrichter hat eine entsprechende Hinweispflicht.

12 Zur Opfereigenschaft siehe Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1170: Jedes Opfer ist auch geschädigte Person, aber nicht jede geschädigte Person ist auch Opfer.