Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 12 Seiten
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Art. 164 Verfahren
Dem Beschuldigten soll spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gewährt werden, sich zu den bezifferten und begründeten Ansprüchen der Privatklägerschaft zu äussern. Soweit die beschuldigte Person zivilrechtliche Ansprüche der Privatklägerschaft anerkannt hat, wird dies im Protokoll und im Dispositiv des verfahrenserledigenden Entscheids vorgemerkt. Absatz 1 und 4 übernehmen die Regelungen von Artikel 124 Absatz 2 und 3 StPO.
Art. 173 Abs. 1bis, Art. 186 Abs. 1bis
Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft zur Appellation24und Kassationsbeschwerde soll materiell im Einklang mit der Rechtsmittellegitimation der Privatklägerschaft nach Artikel 202 Buchstabe d sein, soweit es ihre Zivilansprüche betrifft.25 Massgebend ist, dass der Rechtsmittelkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des betreffenden Entscheids hat.26
Art. 196 Legitimation
Artikel 195 MStP wurde am 3. Oktober 2008 geändert und der Buchstabe g aufgehoben.27 Der Verweis auf diese Bestimmung in Artikel 196 ist deshalb ersatzlos zu streichen. Ausserdem wird der Ausdruck «Geschädigte» durch den Ausdruck «Privatklägerschaft» ersetzt. Die Rechtsmittellegitimation von Drittpersonen, die von einer angeordneten Einziehung betroffen sind, entspricht sinngemäss der Regelung von Artikel 118 Absatz 1 MStP.
4 Übergangsrecht
Die allgemeine Übergangsregel von Artikel 220 Absatz 1 MStP ist sinngemäss auf eine Teilrevision des MStP anwendbar, so dass auf eine ausdrückliche übergangsrechtliche Sonderregelung verzichtet werden kann. Das neue Recht soll auf alle hängigen Verfahren sofort Anwendung finden.
5 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.
24 Vgl. Bernhard Isenring/Hans Mathys/Reto Casutt, in: Wehrenberg/Flachsmann/Bertschi/Schmid (Hrsg.), Kommentar zum Militärstrafprozess, Zürich/Basel/Genf 2008, N20 zu Art. 173.
25 Zur Rechtsmittellegitimation der geschädigten Person nach Art. 186 vgl. MKGE 13 Nr. 30.
26 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308.
27 AS 2009 706