Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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sicher nötig und könnte zu Anpassungen führen, die aber nicht automatisch erfolgen würden, sondern das ordentliche Verfahren durchlaufen müssten.109

9.2.2 Andere Steuern

Die Energieabgabe wirkt sich vornehmlich auf die Steuerbasis von Energiesteuern wie die Mineralölsteuer aus, in geringerem Masse aber auch auf die Bemessungsgrundlage anderer Steuern. Die Energieabgabe wird einen geringfügigen negativen Effekt auf die Wirtschaftsaktivität haben.110 Dies wird vor allem die Steuerbasis der Mehrwertsteuer sowie der Einkommenssteuer natürlicher Personen und der Gewinnsteuer juristischer Personen verringern.

Bei der Mehrwertsteuer wird sich auch ein gegenläufiger Effekt ergeben: Da die Energieabgabe mehrwertsteuerpflichtig ist, führt die Energiepreiserhöhung tendenziell zu Mehreinnahmen bei der Mehrwertsteuer.111 Die Nettowirkung ist schwer zu schätzen, voraussichtlich aber negativ.

Eine Energieabgabe erhöht den Betriebsaufwand eines Unternehmens in dem Ausmass, wie es Strom und Primärenergieträger für seine Vorleistungen benötigt. Sofern das Unternehmen die höheren Kosten über höhere Preise auf die Abnehmer seiner Produkte überwälzen kann, erhöht sich aber (je nach geänderter Absatzmenge) auch der Betriebserlös. Je geringer die Überwälzungsmöglichkeiten, umso höher die Gewinneinbussen der Unternehmen und umso höher die Steuerausfälle bei der direkten Bundessteuer der juristischen Personen. Gleiches gilt in Bezug auf die Selbständigen auch für die direkte Bundessteuer der natürlichen Personen.

Nur wenn die Gewinneinbussen der Unternehmen im Durchschnitt durch einen Rückverteilungskanal, der der Bundessteuer unterliegt (zum Beispiel via die AHV-Lohnsumme) ausgeglichen werden, hat die Energieabgabe insgesamt keine eindeutigen negativen Effekte auf die Bemessungsgrundlage der direkten Bundessteuer der juristischen Personen. Dies weil es sich nach geltendem Recht bei einer Rückverteilung von Abgaben an eine juristische Person um einen in der Erfolgsrechnung auszuweisenden Ertrag handelt, der der Gewinnsteuer unterliegt. Ob negative Effekte auf die direkte Bundessteuer der natürlichen Personen zu erwarten sind, hängt davon ab, ob der pauschale Rückverteilungsbetrag zugunsten der privaten Haushalte steuerbar ist oder nicht.

109 Das Parlament beschliesst eine Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

110 Siehe Kapitel 6. In einigen Szenarien ist die Wirkung auf das BIP positiv. Wenn sie negativ ist, dann relativ geringfügig. In den Berechnungen wurde zudem die positive Wirkung der Innovation nicht einbezogen.

111 Die Energieabgabe unterliegt vollumfänglich der MWST. Wird die Energie in der Schweiz direkt an den Verbraucher oder ein nicht MWST-pflichtiges Unternehmen verkauft, bleibt der MWST-Anteil aufgrund der Energieabgabe in der Bundeskasse. Die Berechnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zeigen, dass dieser direkte Effekt relativ gering ist: Im POM-Szenario macht er 2050 weniger als 0,1 % der MWST- Einnahmen aus. Wird der Strom einem MWST-pflichtigen Unternehmen verkauft, kommt dem Bund die MWST auf der Energieabgabe nur zugute, wenn der Endverbraucher in der Schweiz angesiedelt ist und in dem Masse, wie die Energieabgabe auf den Endverbraucher überwälzt wird. Die Überwälzung der Abgabe hat eine Wirkung auf die Nachfrage, die beim anderen Effekt einbezogen wird: die negative Wirkung auf die wirtschaftliche Aktivität.