Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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Bei einer Rückverteilung der Einnahmen einer Energieabgabe über Steuergutschriften/- schecks über die direkte Bundessteuer für natürliche Personen oder der kantonalen

Einkommenssteuer (analog zu der Verrechnungssteuerrückerstattung) müsste diese Massnahme von den kantonalen Steuerbehörden durchgeführt werden. Dies würde vor allem bei Einführung einen gewissen Mehraufwand bei den kantonalen Steuerbehörden bedeuten. Insbesondere wäre die eindeutige Bestimmung der Rückerstattungsberechtigten mit technischem und organisatorischem Aufwand verbunden (s. Kap. 6.2.1). Die

Steuergutschriften/-schecks bei der direkten Bundessteuer für natürliche Personen würden den beim Bund verbleibenden Anteil der direkten Bundessteuer reduzieren. Der

Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer würde dabei nicht tangiert.

Indirekte Wirkungen ergeben sich wie beim Bund auch bei den Kantonen in Bezug auf das bestehende Steuersubstrat. So sind die Kantone zu einem Drittel an den Reinerträgen der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) und zu 10 Prozent an den für den Strassenverkehr zweckgebundenen Mittel beteiligt (s. Kap 9). Letztere werden unter anderem von der Mineralölsteuer und dem Mineralölsteuerzuschlag gespeist.