Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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Die Abgabe verfolgt in Variante 2 neben dem hauptsächlichen Lenkungszweck einen nachgeordneten Fiskalzweck, sobald mit den Erträgen Steuern und Abgaben gesenkt werden. Zurzeit ist offen, ob die Energieabgabe gestützt auf bestehende

Verfassungsbestimmungen (Art. 74 und 89 BV) als «reine» Lenkungsabgabe

ausgestaltet werden könnte, soll sie doch zumindest in einer späteren Phase den Ausfall bestehender Steuern und Abgaben kompensieren (Haushaltsneutralität) und in der Übergangsphase für Förderzwecke dienen.

Falls im Rahmen der Weiterentwicklung der Variante 2 auch die direkten Bundessteuern gesenkt werden, wird auch das Steuersubstrat der Kantone und damit das föderale Verhältnis zwischen Bund und Kantonen tangiert. Eine Senkung der direkten Bundessteuer würde aufgrund von Artikel 128 Absatz 4 BV und Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)5 zur entsprechenden Reduktion des Kantonsanteils führen und daher das Steuersubstrat der Kantone schmälern.

Der Erlass einer Verfassungsbestimmung ist besonders zu empfehlen, wenn mit der neuen

Abgabe neben dem Lenkungszweck ein Fiskalzweck verfolgt wird. Das trifft jedenfalls bei der

Weiterentwicklung der Variante 2 zu. Aber auch für Variante 1 kann die Verankerung auf

Verfassungsstufe zweckmässig sein, und zwar aus folgenden Gründen:

Politische Legitimation: Selbst als «reine» Lenkungsabgabe führt die Energie- und Klimaabgabe zu einer wesentlichen Umgestaltung der bestehenden Finanz- und Abgabeordnung. Gemäss den aktuellen Szenarien können die Erträge im Jahr 2050 in die Grössenordnung von 6 Milliarden Franken zu liegen kommen, was rund 9 Prozent des gegenwärtigen Bundeshaushalts entspräche.

Flexibilität: Die Verankerung in der Verfassung ermöglicht dem Gesetzgeber die freie Wahl unter den zwei Varianten. Sie lässt Spielraum für einen fliessenden Übergang, also beispielsweise von Variante 1 zu Variante 2 (inklusive der dafür notwendigen Finanzierungsvariante für Fördermassnahmen) und in einer späteren Phase zur Senkung von bestehenden Steuern und Abgaben.

5 SR 642.11