Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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partiell ist. Dennoch stellen sich für beide Varianten Fragen des Übergangs, der Einführungsgeschwindigkeit und des Zusammenspiels der Abgabe mit den Förderinstrumenten. Die Bedingungen, die in dieser Übergangsphase erfüllt werden müssen, sind die Erreichung der Energie- und Klimaziele sowie die Gewährleistung der Investitionssicherheit.
Für das Zusammenspiel zwischen Energieabgabe und Förderung sind grundsätzlich zwei Varianten denkbar. Bei Übergangsvariante A wird die Energieabgabe nach einem vorgegebenen Pfad über eine Periode von 10 Jahren schrittweise erhöht. Der vorgegebene Erhöhungspfad gewährleistet die Planungssicherheit, die Erreichung der Energie- und Klimaziele kann in diesem Zeitraum durch die Energieabgabe allein jedoch nicht garantiert werden. Mit Fördermassnahmen wird flexibel und kurzfristig auf Abweichungen vom Zielpfad reagiert. Es wäre auch denkbar, die energie- und klimapolitischen Ziele bereits frühzeitig durch die Energieabgabe zu erreichen (Übergangsvariante B). Die finanzielle Förderung würde möglichst rasch, schrittweise und nach einem vorgegebenen Absenkungspfad abgebaut. Die Energieabgabe wird so ausgestaltet, dass mit ihr flexible Reaktionen auf Zielpfadabweichungen,
Schocks etc. möglich sind. In diesem Szenario wäre zwar schneller mit höheren Abgaben zu rechnen. Im Gegenzug würde rascher eine höhere Rückverteilung an die Haushalte und Unternehmen über pro Kopf Beiträge und AHV-Lohnsumme beziehungsweise über Steuer- und Abgabesenkungen erfolgen.
Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Welche Variante zu favorisieren ist, hängt von der Gewichtung der Kriterien ab. Gewichtet man das Kriterium Planbarkeit und Investitionssicherheit höher, schneidet Übergangsvariante A besser ab. Soll hingegen eine möglichst effiziente Ausgestaltung umgesetzt werden, müsste eher Übergangsvariante B weiterverfolgt werden.
Auswirkungen auf andere Abgaben
Eine neue Energieabgabe kann direkte und indirekte Auswirkungen auf bestehende Steuern und Abgaben haben. Durch Art. 7 des Schwerverkehrsabgabegesetzes wird die Höhe der Besteuerung des Schwerverkehrs begrenzt und somit indirekt auch die Besteuerung des Personenverkehrs begrenzt oder stark erschwert (wenn davon ausgegangen wird, dass eine für PKW und LKW unterschiedliche Besteuerung von Diesel nicht umsetzbar ist).
Den durch den Lenkungseffekt sinkenden Mineralölsteuereinnahmen kann entweder durch eine einmalige Erhöhung bei Einführung der Energieabgabe (ab 2021) oder durch eine periodische Anpassung der Mineralölsteuer begegnet werden.
Bei Variante 2 können längerfristig neben der Rückverteilung an die privaten Haushalte und Unternehmen auch Steuern, respektive Abgaben gesenkt werden. Damit stellt sich die Frage der Haushaltsneutralität der Substitution bestehender Steuern durch solche mit Lenkungswirkung. Langfristig sinken die Einnahmen der Energieabgabe aufgrund des erwünschten Lenkungseffekts. Werden die Einnahmen der Energieabgabe verwendet, um damit Steuern und Abgaben zu senken, die tendenziell dynamischer mit der Wirtschaftsentwicklung wachsen als die Einnahmen der Energieabgabe, so entsteht eine Lücke im Bundeshaushalt. Eine Möglichkeit zur langfristigen Sicherung der Haushaltsneutralität besteht hier darin, dass der