Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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Klimapolitik für den Zeitraum 2013 bis 2020. Zentrales Instrument der Klimapolitik bleibt auch unter dem revidierten CO2-Gesetz die CO2-Abgabe mit befristeten Zweckbindungen

(Gebäudeprogramm und Technologiefonds) und Abfederungsmechanismen. Die

Zielerreichung soll zudem durch regulative Massnahmen (bspw. Emissionsvorschriften für neue Personenwagen, Benchmarks für Unternehmen im Emissionshandelssystem) und ergänzenden Massnahmen wie der Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe und Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke erreicht werden.

Gebäude

Die CO2-Abgabe auf Brennstoffe setzt Anreize für einen sparsamen Umgang mit fossilen Brennstoffen und trägt damit zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele bei. Das geltende CO2-Gesetz legt den Abgabesatz bei 36 Franken pro Tonne CO2 fest und überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Abgabe in Abhängigkeit von Zwischenzielen zu erhöhen. In der dazugehörigen CO2-Verordnung hat der Bundesrat drei Stufen vorgesehen, wobei die Abgabe erstmals per 2014 auf 60 Franken erhöht wird, wenn die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahre 2012 weniger als 21 Prozent unter dem Niveau von 1990 lagen. Weitere Erhöhungsschritte – falls die vorgegeben Emissionsziele nicht erreicht werden - sind auf 2016 und 2018 vorgesehen.

Um bestehende Synergien zu nutzen, hat der Bundesrat im Rahmen der Energiestrategie 2050 vorgeschlagen, den minimale Abgabesatz im CO2-Gesetz losgelöst von Zwischenzielen ab Inkrafttreten der ersten Etappe der Energiestrategie auf mindestens 84 Franken pro Tonne CO2 anzuheben. Die weiteren Zwischenziele sollen beibehalten werden. Mit dem resultierenden höheren Gesamtertrag aus der CO2-Teilzweckbindung wird das Gebäudeprogramm, an dem sich Bund und Kantone beteiligen, verstärkt.

Mobilität

Der 2005 als freiwillige Massnahme der Wirtschaft eingeführte Klimarappen auf fossile Treibstoffe durch die Stiftung Klimarappen wurde im aktuellen CO2-Gesetz als Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe gesetzlich verankert. Die Importeure sind im Zeitraum 2013 bis 2020 dazu verpflichtet, einen Teil der durch fossile Treibstoffe verursachten CO2-Emissionen durch die Umsetzung von Klimamassnahmen im Inland zu kompensieren. Der Bundesrat hat gemäss CO2-Gesetz die Kompetenz den zu kompensierenden Anteil zwischen 5 und 40 Prozent festzulegen – allerdings darf der zur Erfüllung der Kompensationspflicht notwendige Preisaufschlag nicht mehr als 5 Rappen pro Liter Treibstoff betragen. Der Bundesrat hat im Rahmen der CO2-Verordnung, welche seit dem 1. Januar 2013 in Kraft ist, festgelegt, dass der Kompensationssatz schrittweise von 0 Prozent im Jahre 2013 auf 10 Prozent bis 2020 ansteigt.

Weitergeführt werden die im Rahmen einer Teilrevision des CO2-Gesetzes per 1.7.2012 eingeführten CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen. Wie auch in der EU dürfen neu immatrikulierte Personenwagen in Zukunft im Durchschnitt noch maximal 130 Gramm CO2 pro Kilometer verursachen. Dieses Ziel muss bis 2015 erreicht werden. Das CO2-Gesetz verlangt jedoch, dass der Bundesrat dem Parlament rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen aus Personenwagen für die Zeit nach 2015