Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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5 Einnahmenseite der Energieabgabe
5.1 Bemessungsgrundlage und Höhe einer Energieabgabe
In diesem Kapitel werden Fragen der Bemessungsgrundlage (auf welchen Energieträgern soll die Energieabgabe erhoben werden) sowie der Höhe der Energieabgabe behandelt. Am einfachsten wäre, die Steuerbasis der heutigen CO2-Abgabe (nur Brennstoffe) sowie des heutigen Zuschlags auf dem Strompreis beizubehalten und die Abgabesätze zu erhöhen.26 Die Mineralölsteuer unterliegt mit dem Generieren von Steueraufkommen u.a. zur Finanzierung der Infrastruktur des Strassenverkehrs einem anderen Zweck, weshalb auf diese im vorliegenden Kapitel nicht eingegangen wird. Die nachstehende Tabelle listet die bestehenden Abgaben mit Stand 1.1.2013 auf.
Tabelle 3: Bestehende Abgaben auf den Energieverbrauch
Abgabe Energieträger Abgabesatz Aufkommen Verwendung
CO2-Abgabe auf Heizöl, Erdgas, 36 CHF / t CO2 Ca. 550 Mio. Gebäudeprogramm Brennstoffen Kohle CHF (1/3)
Rückverteilung an Bevölkerung und Wirtschaft (2/3)
EnG-Zuschlag Strom 0,45 Rp./kWh Ca. 280 Mio. Kostendeckende auf Strom CHF Einspeisevergütung
Wettbewerbliche Ausschreibungen
Im Zuge der Neuausrichtung der Energiepolitik, insbesondere infolge Fukushima und dem Entscheid des Bundesrates vom Mai 2011 stellt sich aber die Frage, ob diese Abgaben auf den gleichen Grundlagen wie bisher erhoben werden sollen. Die folgenden Abschnitte befassen sich mit den folgenden Fragestellungen: Welche Energieformen sollen der Energieabgabe unterstellt werden (s. Kap. 5.1.1), zu welchem Satz (s. Kap. 5.1.2), und durch wen soll die Abgabe erhoben werden (s. Kap. 5.1.3)?
5.1.1 Bemessungsgrundlage für die Zeit nach 2021
Dieser Abschnitt ist nach Energieträger unterteilt in: Brennstoffe, Treibstoffe und Elektrizität.27 Für jeden Energieträger, der einer Abgabe unterliegt (Abgabeobjekt), wird untersucht, auf welcher Basis der Energieträger besteuert wird (Bemessungsgrundlage) und wem die Pflicht zum Bezahlen der Abgabe auferlegt wird (Abgabesubjekt).
26 Und indem der Verwendungszweck der Einnahmen geändert wird. Diese Frage kommt in Kapitel 6 zur Sprache.
27 Die Solarthermik wird hier nicht berücksichtigt. Die Diskussion bei der Solarthermik entspricht derjenigen bei der Biomasse, allerdings mit noch grösseren praktischen Problemen, die gegen eine Besteuerung sprechen, da die Solarthermik typischerweise zum Eigengebrauch genutzt wird