Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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nicht umgehen, während die Autofahrer, die in der Nähe der Grenze wohnen, und diejenigen, die auf der Durchfahrt sind, ihren Tank im Ausland füllen können (der Anreiz, das zu tun, hängt von der Differenz des Treibstoffpreises in der Schweiz und im Ausland ab). Dadurch würden wie in Abschnitt 9.2.1 dargelegt die Einnahmen der Mineralölsteuer sinken. In Bezug auf die energie- und klimapolitischen Ziele ist zu berücksichtigen, dass der im Ausland gekaufte Treibstoff nicht als Energieverbrauch in der Schweiz ausgewiesen wird, ebenso wenig wie die damit verbundenen CO2–Emissionen. Die Energieabgabe wird zwar nicht bezahlt, rein rechnerisch gesehen ist der Lenkungseffekt aber erreicht: Reduktion des Energieverbrauchs und der CO2–Abgaben, die in der Schweiz ausgewiesen werden.33 Diese rein rechnerische Sicht kann aber zu eng sein. So ist die Klimawirkung der Schweiz in Wirklichkeit nicht geringer, wenn Autofahrer aus der Schweiz ihren Tank im Ausland füllen. Die Energieabgabe auf dem Strassenverkehr nach gefahrenem Kilometer oder nach Tonne*Kilometer ähnlich wie bei der Schwerverkehrsabgabe zu erheben, würde dieses Problem lösen. Für diese Abgabe würde jedoch das Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU gelten und deren Höhe beim Nord-Süd-Verkehr der Lastwagen begrenzen ( s. Kap. 9.1). Somit gibt es drei Argumente Brennstoffe und Treibstoffe unterschiedlich zu besteuern. Zwei davon sprechen für eine tiefere Abgabe auf den Treibstoffen: Die bestehenden Abgaben, soweit diese über das durch die Finanzierung der Strasseninfrastruktur begründete Mass hinausgehen, sowie der Tanktourismus. Hingegen sprechen höhere Externalitäten für eine höhere Abgabe auf den Treibstoffen, wobei es sich aber um Externalitätsarten handelt, die bei der Energieabgabe nicht berücksichtigt werden.

5.1.1.3 Elektrizität

Nach dem Energiegesetz und der Energieverordnung wird zurzeit auf den Übertragungskosten der Hochspannungsnetze beim Netzbetreiber ein Zuschlag erhoben, um die kostendeckende Abnahme der Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu finanzieren («Kostendeckende Einspeisevergütung»). Dieser Zuschlag beträgt zurzeit 0,45 Rappen pro Kilowattstunde. Erhebungsseitig bestünde die grundlegende Option darin, einfach den Satz dieser Abgabe zu erhöhen. Die Abgabe würde demnach aufgrund des Energiegehalts in Rappen pro Kilowattstunde festgelegt, unabhängig von der Erzeugungsart der Elektrizität.

In diesem Abschnitt werden drei Punkte behandelt. Der erste betrifft die Frage, ob die (neuen) erneuerbaren Energien differenziert besteuert oder sogar von der Steuer befreit werden sollen. Zweitens wird die Frage erörtert, ob die Elektrizität auf Ebene Verbraucher, Einspeisung ins Netz oder Primärenergie besteuert werden soll. Der dritte Punkt betrifft die Besteuerung der Elektrizität, die auf fossiler Energie beruht.

Differenzierte Besteuerung für erneuerbare Energien

Der Entscheid zum Atomausstieg beruht auf der Einschätzung, dass andere Technologien zu bevorzugen sind. Dies könnte eine höhere Besteuerung des Stroms aus Kernkraftwerken

33 Ein ähnliches Problem entsteht, wenn die Energieabgabe dazu führt, dass einheimische durch ausländische Produkte ersetzt werden, deren Herstellung mit einem Energieverbrauch und CO2–Emissionen einhergeht, die nicht in der Schweiz verbucht, die Produkte aber in der Schweiz verwendet werden ( s. Kap. 5.2).