Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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dass Importe in die Schweiz anhand der darin enthaltenen Energie (Graue Energie) und/oder Treibhausgasemissionen (embodied emissions) an der Grenze besteuert würden.

Gleichzeitig würden die in Exporten enthaltenen Energieabgaben an die inländischen

Produzenten zurückerstattet. Die Ausführungen im Kapitel 5.2.1 zeigen, dass

Grenzausgleichsmassnahmen für die Schweiz nicht empfehlenswert sind.

Eine Alternative zu den Grenzausgleichsmassnahmen sind Ausnahmeregelungen für die besonders betroffenen Unternehmen. Für die meisten Wirtschaftsbranchen wird die Energieabgabe kaum spürbare Kostensteigerungen zur Folge haben. Dies umso mehr, wenn die Nettobelastung betrachtet wird: Wenn das Lenkungssystem umgesetzt ist, werden die Erträge der Energieabgabe – unter Abzug des Ausgleichs allfälliger Mindereinnahmen bei anderen Steuern – entweder an die Unternehmen und privaten Haushalte zurückverteilt oder in Form von Steuer-/Abgabensenkungen an die Wirtschaft und Bevölkerung zurück gegeben. Je nach Branche kann per Saldo sogar eine Entlastung resultieren. Abgabenerleichterungen drängen sich hingegen vor allem für Unternehmen auf, die eine energieintensive Produktion haben und im direkten internationalen Wettbewerb stehen. In Kapitel 5.2.2 werden die zentralen Kernelemente einer Ausnahmeregelung dargelegt und konkrete Vorschläge für ihre mögliche Ausgestaltung gemacht.

5.2.1 Grenzausgleichsmassnahmen

5.2.1.1 Konzept und Motivation

Grenzausgleichsmassnahmen sind Handelsmassnahmen, die darauf ausgerichtet sind, im Fall von u.a. umwelt- oder energiepolitischen Massnahmen im Inland, z.B. einer Energieabgabe, die entstehenden Wettbewerbsnachteile der inländischen Wirtschaft auszugleichen («level the playing field») (Cosbey 2012, S. 3). Grenzausgleichsmassnahmen im Klimabereich sollen ferner die Reduktion inländischer Emissionen zulasten erhöhter Emissionen in Ländern ohne ein entsprechendes Umweltregime, z.B. durch Abwanderung von Unternehmen, vermeiden («carbon leakages»). Wie bei der Mehrwertsteuer gilt das Bestimmungslandprinzip, d.h. die Besteuerung der betreffenden Güter findet in demjenigen Land statt, in welchem diese verbraucht werden. Im Idealfall wird die Energieabgabe auf den Energiegehalt (graue Energie) bzw. den Emissionsgehalt der Importe an der Grenze erhoben (importseitige Grenzausgleichsmassnahme) und die inländische Energieabgabe auf Exporte zurückerstattet (exportseitige Grenzausgleichsmassnahme). Eine Beschränkung auf eine reine importseitige oder exportseitige Grenzausgleichsmassnahme wäre ebenfalls möglich (Ecoplan/WTI/UZH 2013, S. 96). Aus handelsrechtlichen Gründen dürfen sich die Grenzausgleichsmassnahmen jedoch nicht von den für den heimischen Markt gewählten Massnahmen unterscheiden. Als Begründung für Grenzausgleichsmassnahmen werden wie erwähnt der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der einheimischen EITE-Sektoren und die Verhinderung von carbon leakage genannt. Zusätzlich kann die Einführung von Grenzausgleichsmassnahmen dazu verwendet werden, Druck auf andere Staaten auszuüben, ebenfalls eine aktive Klimapolitik zu verfolgen (Hebelwirkung) (Cosbey 2012, S. 3).