Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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Bruttowertschöpfungsangaben auf ca. 2‘000 CHF pro Unternehmen belaufen (bei 300-600 Unternehmen sollte mit ca. 600‘000-1,2 Mio. CHF gerechnet werden). Je nach

Ausgestaltung und Arbeitsteilung zwischen BFE, BAFU und weiteren Stellen wie der EZV sind gesamthaft mehr Stellen notwendig. Heute sind es im Zusammenhang mit der CO2- Abgabebefreiung (inkl. Verpflichtung zur Reduktion der Treibhausgasemissionen, ohne Investitionspflicht – analog Variante 1) und der Netzzuschlagsrückerstattung beim BAFU sechs Personen, beim BFE fünf Personen und bei der EZV acht Stellen. BAFU und BFE haben zudem einen Pool von rund 15 Auditoren, welche im Auftrag des Bundes die

Zielvereinbarungen und Zielvorschläge prüfen und auditieren. Für die Rückerstattung einer Energieabgabe muss in etwa mit dem gleichen Aufwand gerechnet werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Grossteil der zur Rückerstattung berechtigten Unternehmen aktuell bereits über eine Zielvereinbarung verfügt. Diese Zielvereinbarungen sind für die Jahre 2013 bis 2020 abgeschlossen und wären für die Zeit nach 2020 zu erneuern. Dies hat einen Initialaufwand für Bund und Unternehmen zur Folge.

Je nach Ausgestaltung der Gegenleistung, die ein rückerstattungsberechtigtes Unternehmen erbringen sollte, fällt der Vollzug bzw. administrative Aufwand unterschiedlich hoch aus. Die in Kapitel 5.2.2.4 erläuterte Variante (2), die sich mit der pa. Iv. 12.400 deckt, ist im Vergleich zur Variante (1) aufwändiger, da hier zusätzlich zur Zielvereinbarung alle rückerstattungsberechtigten Unternehmen die rückerstatteten Beträge teilweise bzw. vollständig in Energieeffizienzmassnahmen investieren müssen. Die Umsetzung der Zielvereinbarung und die (verpflichtenden) Investitionen in Energieeffizienz müssen darüber hinaus in regelmässigen Abständen geprüft werden. Allerdings kann für den Vollzug der Zielvereinbarungen und des Monitorings auf bestehende Organisationen und Akteure im Rahmen der Zielvereinbarungen für die Netzzuschlagsbefreiung und die CO2-Abgabebefreiung zurückgegriffen werden. Um die Abgrenzung zu anderen energie- und klimapolitischen Massnahmen sicherzustellen,

müssen mögliche Doppelzählungen im Rahmen des Monitorings überwacht werden. Die Unternehmen werden während der Erarbeitung der Zielvereinbarung durch eine vom Bund für diese Aufgabe bestimmte Organisation unterstützt.