Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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sonen, könnte analog zur Ausbezahlung von bezahlten Verrechnungssteuern, welche über die Einkommenssteuerschuld hinausgehen, eine Rückverteilung pro Kopf mit den kantonalen Einkommenssteuern verrechnet werden. Der Vorteil wäre, dass die Anzahl Steuerpflichtiger auf Kantons- und Gemeindeebene, die eine Steuerlast grösser Null aufweisen, deutlich höher ist. Auch ist die Kantons- und Gemeindesteuerlast in der Regel höher als die Bundessteuerlast. Aus Vollzugsperspektive wäre dieser Rückverteilungskanal folglich weniger aufwendig, da weniger «Steuerschecks» als bei der direkten Bundessteuer für natürliche Personen auszubezahlen wären. Ausserdem wäre dieser Rückverteilungskanal angesichts der erprobten Verrechungssteuerrückerstattung und der Datenbasis der kantonalen Steuerverwaltungen bezüglich Familienkonstellationen und Kontoverbindung relativ gut umsetzbar.

Es lässt sich festhalten, dass die Rückverteilung, wie bisher bei der CO2-Abgabe auf Brennstoffe angewendet, ein administrativ bewährtes und kostengünstiges Verfahren darstellt. Wie gross der zusätzliche Aufwand für die Ausgleichskassen bei einem Ausbau des bestehenden Systems ist, wäre noch zu prüfen. Steuergutschriften/-schecks weisen gegenüber der Rückverteilung über die Krankenkassen neben der höheren Transparenz vor allem bei steigenden Einnahmen aus der Energieabgabe Vorteile auf, da die Signalwirkung der Krankenkassenprämien nicht verändert wird. Jedoch sind sie, zumindest in der Einführungsphase, administrativ aufwendiger als die Rückverteilung über die Krankenkassen. Im Fall einer Rückvergütung an die Haushalte und hohen Rückverteilungsbeträgen wäre deshalb der Kanal Steuergutschriften/-schecks vertieft zu prüfen.

Um die Vermischung mit den Prämienrechnungen der Krankenkassen zu vermeiden, bestünde auch die Möglichkeit, Schecks mit dem Pro-Kopf-Rückverteilungsbetrag auszustellen. Diese würden von einer zentralen Stelle, welche über eine entsprechende Adressliste verfügt, an alle inländischen Einwohner versandt. Ob sich dabei die Adressdatenbank der Krankenversicherer, der Einwohnermelderegister oder anderer besonders eignet, wäre noch detaillierter zu untersuchen.

Für die Unternehmen ist ein vergleichbares Verfahren über Steuergutschriften bei der direkten Bundessteuer juristischer Personen geprüft worden. Es musste allerdings verworfen werden. Bei der Veranlagung von Unternehmen werden keine für die Verteilung geeigneten Schlüsselgrössen, wie z.B. Arbeitsplätze, Lohnsumme etc. erhoben. Der Vorteil der Rückverteilung an die Unternehmen über die Ausgleichskasse gemäss ihrem Anteil an der Lohnsumme liegt in der administrativ einfacheren Abwicklung. Jedoch kann vermutet werden,

dass die rückverteilten Beträge zumindest kurzfristig nicht direkt zu Senkungen der Lohnnebenkosten führen und entsprechend nur geringe Beschäftigungswirkungen erwarten lassen. Ein weiterer Nachteil des heutigen Verfahrens bei der CO2-Abgabe ist in den Verzerrungen aufgrund der gewählten Erwerbsform zu sehen. Während Unternehmen gemäss ihrem Anteil an der Lohnsumme eine Rückverteilung der Energieabgabe erhalten, sind Selbständigerwerbende dazu nicht berechtigt. Dies wird umso bedeutender, je höher der Rückverteilungsbetrag ist.

Die Erfahrungen mit der Rückverteilung der CO2-Abgabe auf Brennstoffe zeigen, dass ein gewisses politisches Risiko besteht, dass die Mittel – unabhängig vom konkreten

Rückverteilungskanal – im Zeitverlauf für Fördermassnahmen zweckentfremdet werden.