Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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ausgleichen, da die Sozialversicherungsbeiträge grösstenteils proportionale
Verteilungswirkungen haben und insbesondere Rentnerinnen und Rentner von dieser
Massnahme nicht unmittelbar profitieren.
Um die Haushaltsneutralität bei den Sozialversicherungen zu sichern, sollen jedoch nicht die Beitragssätze in den entsprechenden Bundesgesetzen gesenkt werden. Vielmehr soll in einem anderen Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden, die AHV- oder allenfalls die ALV-Beiträge temporär mittels Verordnung zu senken. Ein Ausgleichssystem für diese «Verbilligung» der Beiträge sollte auch Schwankungen Rechnung tragen können und sollte zudem für eine gewisse Stabilität der effektiven Beitragssätze sorgen können (beispielsweise durch das Halten einer Reserve). Nähere Erläuterungen zur Gewährleistung der Haushaltsneutralität finden sich in Kapitel 9.3.2.
Ähnliche Argumente gelten für eine Kompensation über eine Beitragssatzsenkung der ALV, jedoch mit einer leicht anderen Akzentuierung. Angesichts der Obergrenze der durch die ALV versicherten jährlichen Lohnsumme bis zu einem Schwellenwert von 126 000 Franken (in 2013)78 könnte einerseits eine stärker ausgeglichene Verteilungswirkung durch eine ALV-Beitragssatzsenkung erreicht werden. Andererseits ist der Kreis der durch die Senkung der Versicherungsbeiträge Begünstigten auf Unselbständigerwerbende begrenzt.79,80 Der Versicherungsgedanke dieses Sozialwerks, der stärker ausgeprägt ist als bei der AHV, wird durch eine Kompensation über die Senkung der ALV-Beiträge geschwächt. Die Aushöhlung des Versicherungsgedankens würde verstärkt, wenn die steigenden Einnahmebeträge aus einer Energieabgabe den ALV-Finanzbedarf übersteigen würden und es zur Auszahlung von «Gutschriften» käme.
Im Rahmen der Ecoplan-Studie (Ecoplan 2012, Kapitel 4) wurden die Auswirkungen der Senkung der AHV-Beiträge als Kompensationsvariante simuliert. Wie theoretisch erwartet, führt die Reduktion der Beiträge zu leicht positiven Beschäftigungseffekten. Es zeigen sich leicht positive Auswirkungen auf die Wohlfahrt und leicht negative Auswirkungen auf das BIP. Eine Reduktion der AHV-Beiträge wirkt mit Ausnahme der Rentnerhaushalte verteilungsmässig schwach regressiv. Im Vergleich zu der Senkung der AHV-Beiträge sind mit der Kompensation über die Senkung der ALV-Beiträge nur geringe Unterschiede zu beobachten (Ecoplan 2013, Kapitel 6). Mit Blick auf die Verteilungswirkung zeigt sich eine geringfügige Besserstellung der Erwerbstätigen mit tiefen Einkommen und eine geringfügige Schlechterstellung der Erwerbstätigen mit hohen Einkommen und aller Rentnerhaushalte.
Die Senkung der AHV-Beitragsätze unterscheidet sich von der heutigen Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Unternehmen (s. Kap. 6.2.1) in wesentlichen Punkten. Im heutigen System wird den Arbeitgebern ein von der AHV-pflichtigen Lohnsumme abhängiger Betrag bei
78 Auf Einkommensanteile zwischen 126 000 Franken bis 315 000 Franken kommt ein zeitlich befristeter Solidaritätsbeitrag von 1 Prozent zum Abzug. Dieser Solidaritätsbeitrag ist in den Modellrechnungen von Ecoplan nicht berücksichtigt.
79 Die AHV erfasst hingegen einen relativ weitreichenden Kreis an begünstigten Personen (wie beispielsweise Selbständigerwerbende und nichterwerbstätige Personen mit Ersatzeinkommen).
80 Zudem bezahlen Erwerbstätige im Rentenalter keine ALV-Beiträge, haben jedoch reduzierte AHV-Beiträge zu leisten. Bei einer Verteilung der Einnahmen der Energieabgabe über die ALV würden somit die Rentnerhaushalte weniger stark profitieren als bei einer Rückverteilung mittels einer Beitragssatzsenkung der AHV.