Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 79Fedlex · Erläuternder Bericht
Bei der Rückverteilung an Unternehmen gemäss AHV-Lohnsumme über die Ausgleichskassen werden besonders kapitalintensive Unternehmen gegenüber personalintensiven Unternehmen tendenziell benachteiligt.
Die Erhebung der Abgabe und Rückverteilung via Krankenkassen an die Bevölkerung und via AHV-Ausgleichskassen an die Unternehmen ist haushaltsneutral: Die Einnahmen aus der Energieabgabe werden an die Haushalte und die Unternehmen rückverteilt. Die in der Statistik ausgewiesene Fiskalquote würde jedoch erhöht: Eine neue Abgabe wird eingeführt, ohne bestehende Abgaben oder Steuern im selben Umfang zu senken. Um Schätzfehler bei der Rückverteilung zu vermeiden, könnte ein nachschüssiges Rückerstattungssystem (2 Jahre) in Betracht gezogen werden. In diesem Fall stünden in einer Übergangsphase den Einnahmen aus der Energieabgabe keine Ausgaben gegenüber. Die entsprechenden Einnahmen würden deshalb als ausserordentliche Einnahmen im Sinne der Schuldenbremse gebucht. Aufgrund dessen, dass sie zweckgebunden sind, stünden sie nicht zur Kompensation von ausserordentlichen Ausgaben zur Verfügung. Folglich würden sie nicht dem Amortisationskonto der Schuldenbremse gutgeschrieben (s. Art. 17a Abs. 2 Finanzhaushaltsgesetz, FHG). Wird eine zeitnähere Rückverteilung gewählt, wie zum Beispiel bei der heutigen CO2-
Abgabe, wären allfällige Schätzfehler hinsichtlich der Erträge der Energieabgabe in Kenntnis der definitiven Zahlen mit zweijähriger Verspätung auszugleichen.
Ein alternativer Rückverteilungskanal für die pro-Kopf Beträge an die Bevölkerung stellen Steuergutschriften/-schecks bei der direkten Bundessteuer für natürliche Personen dar. Die privaten Haushalte würden je nach Haushaltsgrösse einen sogenannten «Grünen Scheck» erhalten, dessen Betrag von der Steuerrechnung bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden kann. Positive Differenzen zwischen «Grünem Scheck» und Steuerrechnung würden ausbezahlt. Die Verteilungswirkungen wären wie im Fall der Rückverteilung über die Krankenkassenprämien progressiv. Steuergutschriften wären – zumindest in einer Anfangsphase
– für die kantonalen Vollzugsbehörden administrativ mit Aufwand verbunden.76 Unter Rückgriff auf das Steuerregister ist eine technische Umsetzung jedoch grundsätzlich möglich.
Steuergutschriften/-schecks können sehr sichtbar und transparent ausgestaltet werden und somit die politische Akzeptanz einer Energieabgabe bei den Haushalten erhöhen: Die Gutschrift/der Scheck würde jedes Jahr auf der Schlussrechnung der direkten Bundessteuer erscheinen und diese spürbar reduzieren. Für Personen, die wenig oder gar keine direkte Bundessteuer bezahlen, würde der Betrag (oder ein Teil davon) ausbezahlt. In Bezug auf die Fiskalquote ist die Auswirkung der pro Kopf Rückverteilung an die Bevölkerung davon abhängig, ob die Gutschriften bzw. Schecks als Mindereinnahmen oder als Ausgaben des Bundes geführt werden. Welche Möglichkeit letztlich gewählt würde, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Energieabgabe und deren Verwendung ab.
Alternativ zu Steuergutschriften/-schecks bei der direkten Bundessteuer für natürliche Per-
76 Gemäss der Stellungnahme der schweizerischen Steuerkonferenz, Arbeitsgruppe Bezug, führen Steuergutschriften zum Zweck der Rückverteilung der Einnahmen aus einer Energieabgabe zu den folgenden Aufwendungen von Seiten der Vollzugsbehörden. Zum einen ist die eindeutige Bestimmung der Rückerstattungsberechtigten (Umgang mit minderjährigen Kindern oder mit Grenzgängern) mit hohem technischen und organisatorischem Aufwand verbunden. Zum anderen würden Anpassungskosten im Bereich Informatik und Organisation anfallen.