Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten
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bankführung, verlangen aber einige Anpassungen der vorgesehenen Änderungen und fordern eine technische Weisung des BLV zu den Rassetypen. Zudem erwarten sie für die Tierverkehrskontrolle systematisch einheitliche Vorgaben für alle Tierarten. Für bestehende und künftige Tierverkehrsmodelle soll das Beispiel «Rindvieh» als Ausgangspunkt der Diskussion dienen.
3. Änderung der Tierseuchenverordnung
3.1 Einteilung der Tierseuchen und Begriffe (Art. 4 und 6) Art. 4
Der Kanton VD bedauert, dass die Varroatose nicht auch zu einer zu bekämpfenden Tierseuche hochgestuft wurde.
Art. 6 Bst. zbis und zter
Die neu aufgenommenen Definitionen von Abort und Totgeburt werden von diversen Stellen (SMP, RGD, SBV, identitas AG und Kanton FR) explizit begrüsst. Einige Kreise (SMP, RGD und SBV) regen an, die Definition einer „normalen Trächtigkeitsdauer“ ebenfalls in die Verordnung aufzunehmen. Drei Organisationen aus der Schweinebranche (Suisseporcs, SUI-SAG und SVSM) beantragen zudem eine zusätzliche Definition für „Lebensschwäche“.
3.2. Bestimmungen zum Equidenpass (Art. 15b – 15f) Art. 15b - 15d
Die Präsidentenkonferenz des VSP und viele Pferdeorganisationen (CHS, NPZ Bern, Schweizerische Zuchtgenossenschaft für Arabische Pferde, SVSCR, SSPV, SVPS, Swiss Horse Professionals, SQHA, SWRA, VP und ZKV) unterstützen den Vorschlag, wonach aus tierseuchenrechtlicher Sicht auf das Signalement verzichtet werden soll und dieses nur noch für Tiere obligatorisch sein soll, welche in ein Herdebuch nach Artikel 2 Buchstabe a der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (SR 916.310) eingetragen werden (Herdebuchtiere). Der SCAV JU und der schweizerische Freibergerzuchtverband lehnen den Vorschlag zur Abschaffung des Signalements ab und fordern, dass mit Ausnahme von Eseln und Schlachtpferden nach wie vor für alle Equiden ein Signalement aufgenommen werden soll. Die VSKT, die GST, die Kantone AI, AR, BE, BL, GR, LU und TG sowie das VdU, das AVSV SG und der kantonstierärztliche Dienst GL verlangen, dass auch bei Herdebuchtieren und somit bei allen Equiden auf das Signalement verzichtet werden soll. Falls dieser Forderung nicht entsprochen werden sollte, soll die Verpflichtung zur Aufnahme eines Signalements für Herdebuchtiere in der Tierzucht- und nicht in der Tierseuchenverordnung festgehalten werden. Im weiteren fordern die VSKT, die Kantone GR, LU und TG sowie der kantonsärztliche Dienst GL in diesem Zusammenhang, dass alle Fohlen bis spätestens 30 Tage nach der Geburt gechippt werden sollen.
Der Schweizer Pferderennsportverband und COFICHEV haben Bedenken, dass bei einem Verzicht auf das Signalement bei Pferden, die nicht in einem Herdebuch eingetragen sind, die EU-Äquivalenz gefährdet ist.
Art. 15dbis
Während die VSKT und die Kantone AI, AR, BE, BL, GR, LU und TG sowie das AVSV SG, der kantonstierärztliche Dienst GL und das VdU die Ausstellung eines Grundpasses mit den Grunddaten durch die Betreiberin der Datenbank, welcher durch die anerkannten passausstellenden Stellen ergänzt werden kann, begrüssen, wird dieser Vorschlag von der Präsidentenkonferenz des VSP und allen Pferdeorganisationen einheitlich abgelehnt. Diese befürchten eine Verkomplizierung der Prozesse, eine Verschlechterung der Datenqualität, Mehrarbeit und eine Verteuerung. Sie beantragen, auf die Verpflichtung der passausstellenden Stellen zum Datenbezug von der TVD zu verzichten und ihnen statt dessen zu ermöglichen, die Equidenpässe gestützt auf die Herdebuchdaten herauszugeben. Gleichzeitig seien sie aber zu verpflichten, vor dem Ausstellen des Equidenpasses allfällige Datenabweichungen der Betreiberin der TVD zu melden.
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