Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten
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Absatz 2 sowie eine dahingehende Ergänzung der Bestimmung, dass die Kantone auch Auflagen und Ausbildungen in der Datenbank erfassen bzw. erfassen lassen können.
Art. 17a Abs. 1
Für den Kanton BL gehen die Bestimmungen dieses Artikels zu weit; es wird beantragt, ihn zu streichen.
Die VSKT, die Kantone AI, AR, GR und TG sowie das AVSV SG und der kantonstierärztliche Dienst GL verlangen, dass ausdrücklich festgehalten wird, dass der Halter Adressmutationen melden muss.
Die Kantone LU und ZH merken an, dass der Eintrag von zusätzlichen Betreuungspersonen in die Datenbank zu Verwirrungen und zur Erschwerung des Vollzugs führen könnte. Sie beantragen daher, die Möglichkeit, zusätzliche Betreuungspersonen in die Datenbank einzutragen, zu streichen.
Art. 17a Abs. 2
Die VSKT, die Kantone AI, AR, GR, TG und TI, das AVSV SG und der kantonstierärztliche Dienst GL verlangen, dass auch Handänderungen seitens des abgebenden Tierhalters gemeldet werden müssen, damit der Aufenthaltsort des Hundes auch dann bekannt ist, wenn der neue Halter seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Für sinnvoll wird diese Meldung auch im Zusammenhang mit Hunden, die ins Ausland abgegeben werden, erachtet. Zudem wird beantragt, eine Frist von 10 Tagen für die Meldungen von Adress- und Handänderungen festzusetzen.
Art. 17a Abs. 3
Die VSKT, die Kantone AI, AR, GR, TG und ZH, das AVSV SG, der kantonstierärztliche Dienst GL und das VdU verlangen, dass auch für die Meldung betreffend Schutzdienstausbildung und Einsatz als Herdenschutzhund (Bst. a und b) eine Frist von 10 Tagen gelten soll. Zudem wird verlangt, dass bei der Meldung eines Hundes mit coupierten Ohren und/oder einer coupierten Rute (Bst. d) entweder eine Bestätigung des Kantonstierarztes eingesendet werden muss, welche den Nachweis der Einhaltung der Vorschriften bezüglich des Coupierverbots erbringt oder dass die Meldung ausschliesslich von den Veterinärbehörden vorgenommen werden darf.
Der SCAV GE hält es für wenig wahrscheinlich, dass ein Tierhalter von sich aus diese Daten melden wird und schlägt daher vor, dass die Meldung betreffend coupierte Ohren und/oder Ruten durch einen Tierarzt vorzunehmen ist.
Der Kanton ZH verlangt, dass der Einsatzzweck eines Hundes (Bst. c) nicht gemeldet werden muss.
Art. 17b
Die VSKT die Kantone GR, TG und ZH, das AVSV SG und der kantonstierärztliche Dienst GL bemerken, dass der Ausdruck Hundesteuer nicht korrekt ist, weil es sich um eine Abgabe handelt.
Der Kanton ZH bemerkt zudem, dass verschiedene Kantone die Hunderegistrierung weitgehend in Zuständigkeit der Gemeinden gegeben haben und fordert aus diesem Grund eine entsprechende Anpassung der Formulierung.
Der Kanton GR führt ausserdem aus, dass Hunderegister nicht nur im Zusammenhang mit der Hundesteuer geführt werden, sondern auch aufgrund von weiteren übertragenen Aufgaben zur Hundekontrolle und schlägt daher eine entsprechende Ergänzung von Absatz 2 vor.
Art. 17c
Der Kanton BL fordert, dass die Daten zu einem toten Hund bereits nach fünf und nicht erst nach zehn Jahren zu löschen sind.
Die VSKT, die Kantone AI, GR, TG und ZH, das AVSV SG, der kantonstierärztliche Dienst GL und der SCAV GE bemängeln die Unklarheit der Kompetenzen betreffend Datenbearbei-
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