Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten
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Art. 244a
Die Kantone AR und TI schlagen vor, in Absatz 3 den Verweis auf das internationale Tierseuchenamt zu streichen.
Art. 244b
Die Kantone AI, FR, GR, TG und ZH, die VSKT, das AVSV SG und der kantonstierärzlicht Dienst GL regen an, Absatz 1 betreffend Meldepflicht des Verdachts auf Pferdeenzephalomyelitiden zu streichen, da bereits in Artikel 61 Absätze 1 und 5 eine generelle Meldepflicht von Seuchen bzw. eines Verdachts auf deren Vorhandensein vorgesehen ist.
Art. 244c Abs. 2
Die Vetsuisse-Fakultät der Uni ZH stellt Fragen nach einer möglichen Fokussierung der Sperrmassnahmen abhängig von der jeweiligen Krankheit und den getroffenen Biosicherheitsmassnahmen (z.B. Absonderung des betroffenen Tiers in einer Isolationsbox) in einer Tierklinik.
Art. 244d Abs. 1
Die Vetsuisse-Fakultät der Uni ZH erkundigt sich nach Bestimmungen bezüglich der Untersuchung von möglichen anderen Wirten bzw. Virenreservoirs im Bestand bzw. gebietesweise oder landesweit. Zudem möchte sie wissen, wie der Nachweis erbracht werden soll, dass Pferde nicht als Ansteckungsquelle für Menschen oder andere Tiere in Betracht kommen.
Der Kanton FR und der SCAV JU hinterfragen die Nützlichkeit einer Sperre 1. Grades und regen an, bei den Massnahmen betreffend Mückenübertragung auch die Weiden zu berücksichtigen. Zudem beantragen sie die Streichung des Nebensatzes „soweit… erforderlich sind“.
3.9 Enzootische Pneumonie (Art. 245e und 245g)
Suisseporcs, SUISAG und die SVSM begrüssen die Totalsanierung als einzige Sanierungsmethode bei der EP und halten sie für geeignet, das Risiko der aerogenen Verbreitung des Erregers und die Verbreitung durch den Tierverkauf erheblich zu reduzieren. Zudem begrüssen sie, dass die aufwändige Suche nach geeigneten „Seuchenställen“ zur Absonderung und deren Entschädigung entfällt. Da sie davon ausgehen, dass die Totalsanierung als einzige Sanierungsmethode bei EP bei den Kantonen aufgrund der zu erwartenden Mehrkosten auf Widerstand stösst, regen sie an, nach einer Lösung mit Beteiligung der Branche zu suchen.
Die sich zu dieser Änderung äussernden Kantone AR, AI, BE, GR, TG, ZH, NW und SO, die VSKT, das VdU, das ALA, das AVSV SG und der kantonstierärzlicht Dienst GL lehnen eine Totalsanierung als einzige Sanierungsmethode bei der EP wegen der sich daraus ergebenden hohen Kosten für Tierentschädigungen ab und wollen die Möglichkeit der Teilsanierung beibehalten. Sollte die Totalsanierung trotzdem eingeführt werden, wird gefordert, dass die entsprechenden Tierverluste nicht entschädigt werden müssen.
Die GST ist der Ansicht, dass sich Teilsanierungen in der Vergangenheit bewährt haben und steht daher der Totalsanierung als einzige Sanierungsmethode bei der EP ablehnend gegenüber.
4. Änderung der Tierschutzverordnung (Art. 79, 101 und 103)
Dem SCAV GE ist es wichtig, dass die Datenbank in Bezug auf die Meldungen nach Artikel 79 Absatz 4 und Artikel 101 Absatz 3 für die damit befassten Personen einfach und ohne die Gefahr einer falschen Interpretation zu bedienen sein wird.
Vom Kanton GR wird der neue Absatz 4 von Artikel 79 entschieden abgelehnt. Es wird ein grosser Administrativaufwand für die Erfassung der Meldungen befürchtet und der Nutzen der Meldungen angezweifelt Die Meldung im zentralen Informationssystem wird vor allem deshalb als nicht sinnvoll erachtet, weil sie ohne weitere Abklärung des Sachverhalts keine Rückschlüsse auf das Verhalten eines Hundes oder dessen Halter zulasse und daher der
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