Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten

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Die VSKT, die Kantone AI, AR, BE, BL, GR, LU und TG, das AVSV SG, der kantonstierärztliche Dienst GL und das VdU fordern, dass im Grundpass auch die Angaben zum Verwendungszweck sowie die Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach den Vorschriften der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (SR 812.212.27) und die Gesundheitsmeldung nach den Vorschriften der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (SR 817.190) enthalten sein sollen.

Art. 15e

Die Präsidentenkonferenz des VSP und die Pferdeorganisationen CHS, NPZ Bern, Schweizerische Zuchtgenossenschaft für Arabische Pferde, SVSCR, SSPV, SVPS, Swiss Horse Professionals, SQHA, SWRA, VP und ZKV begrüssen den Vorschlag, wonach auf der TVD keine Signalemente mehr abgespeichert werden müssen. Sie weisen aber darauf hin, dass bei einem allfälligen Ausbau der TVD zu einem Herdebuchsystem die Signalemente wieder auf der TVD erfasst werden müssten.

Art. 15f

Die Präsidentenkonferenz der VSP und die Pferdeorganisationen CHS, NPZ Bern, Schweizerische Zuchtgenossenschaft für Arabische Pferde, SVSCR, SSPV, SVPS, Swiss Horse Professionals, SQHA, SWRA, VP und ZKV fordern, dass auch ausländische Zuchtorganisationen, welche das Herdebuch für Equiden einer bestimmten Rasse führen, für Herdebuchtiere eine Signalement aufnehmen müssen.

3.3 Registrierung von Hunden nach Artikel 30 Absatz 2 TSG (Art. 16 – 17c)

Der Kanton BE ist der Ansicht, dass die Bestimmungen zur Registrierung von Hunden grundlegenden datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht zu genügen vermögen und unter Beizug eines Datenschutzexperten überarbeitet werden müssen.

Der Kanton BL lehnt die vorgesehene erweiterte Datenerhebung mangels zusätzlicher Vollzugssicherheit ab und regt an, die zu erhebenden Daten für die Registrierung von Hunden zu überdenken.

Der Kanton SO ist der Ansicht, dass die Erfassung und Aktuellhaltung der umfangreichen Daten über die Hunde nur mit einem relativ grossen Aufwand möglich sein wird und stellt das Verhältnis von Aufwand und Nutzen in Frage. Da zudem Mehrkosten befürchtet werden, wird eine griffige Regelung auf Bundesebene beantragt, welche es erlaubt, die Aufwendungen für die Hundehaltungen betreffend Datenmanagement nach dem Verursacherprinzip zu verrechnen.

Unabhängig von den geplanten Änderungen beantragt der Kanton TI den Erlass einer Vorschrift, welche Tierärztinnen und Tierärzte verpflichtet, Hunde, die ohne Mikrochip und/oder Heimtierpass in die Schweiz eingeführt wurden, dem kantonalen Veterinärdienst zu melden und ihnen die Identifikation von solchen Hunden mittels Mikrochip verbietet.

Art. 16 Abs. 2

Dessen ungeachtet, dass diese Bestimmung nicht Teil der geplanten Revision ist, schlägt der Kanton TI vor, im Mikrochip nicht den Code des Herkunftslandes, sondern analog zu Artikel 15a Absatz 3 den Landescode der Schweiz zu speichern.

Art. 16 Abs. 3 Bst. dbis

Die VSKT, die Kantone AI, AR, GR, TG und ZH sowie das AVSV SG und der kantonstierärztliche Dienst GL verlangen, dass die Abstammung des Hundes, sofern bekannt, nach wie vor zwingend erhoben werden soll, um bei Mischlingen wenigstens den Rassetyp des einen Elternteils zu kennen und eine Zuordnung zur Grösse verifizieren zu können.

Art. 17 Abs. 2

Die VSKT und die Kantone AI, AR, GR, TG und ZH sowie das AVSV SG und der kantonstierärztliche Dienst GL verlangen aufgrund ihres Antrags zur Beibehaltung der heutigen Formulierung von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe dbisauch eine Anpassung von Artikel 17

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