Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 15 Seiten
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Erläuterungen zur Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst
I. Allgemeines
Die vorliegende Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) hat die Aktualisierung von Bestimmungen zur Bekämpfung einzelner Tierseuchen, die Aufnahme neuer Tierseuchen sowie die Anpassung der Bestimmungen zum Equidenpass an veränderte Bedürfnisse zum Gegenstand. Zudem sollen im Zusammenhang mit der Registrierung von Hunden nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) einzelne Änderungen erfolgen. Diesbezüglich sind zusätzlich Änderungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) sowie des Anhangs der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst vom 29. Oktober 2008 (ISVet-V; SR 916.408) erforderlich.
II. Wichtigste Änderungen im Überblick
1.) Änderung der Tierseuchenverordnung
1.1 Equidenpass
Seit dem 1. Januar 2011 müssen alle in der Schweiz gehaltenen Equiden (Tiere der Pferdegattung) in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registriert werden und einen Equidenpass besitzen. Es hat sich gezeigt, dass die Prozesse bei der Passausstellung, welche in Zusammenarbeit mit verschiedenen Pferdeorganisationen ausgearbeitet worden waren, von vielen der passausstellenden Stellen als aufwändig und schwer umsetzbar empfunden wurden. Die passausstellenden Stellen haben deshalb für den Equidenpass weiterhin die Daten ihrer eigenen Datenbanken verwendet, statt sie wie vorgesehen von der TVD zu beziehen. Das Obligatorium, wonach für alle Equiden im Pass ein Signalement (Schaubild des Equiden) vorhanden sein muss, wurde ebenfalls hinterfragt, da dessen Aufnahme mit Kosten verbunden und bei einigen Equiden - beispielsweise bei Eseln - auch nicht ganz einfach ist.
Da durch das obligatorische Kennzeichnen aller nach dem 1. Januar 2011 geborenen Equiden mit einem Mikrochip und den Eintrag der Mikrochipnummer in die TVD und in den Equidenpass eine eindeutige Identifikation auch ohne Signalement sichergestellt werden kann, soll künftig aus tierseuchenrechtlicher Sicht auf das Signalement verzichtet werden. Dieses soll nur noch für Tiere obligatorisch sein, die in ein Herdebuch nach Artikel 2 Buchstabe a der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (SR 916.310) eingetragen werden (Herdebuchtiere). Ausnahmen können ausserdem aufgrund von privaten Vorgaben bestehen, beispielsweise wenn im Rahmen der Durchführung eines Wettkampfes im In- oder Ausland ein Signalement des Equiden verlangt wird. Für die Einhaltung solcher Vorgaben ist der Eigentümer verantwortlich.