Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten
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Abortabklärungen eingefügt haben. Zudem möchte er aus Praktikabilitätsgründen die Probenahme der Muttertiere nur bei den Rindern beibehalten.
In drei Stellungnahmen aus der Schweinebranche (Suisseporcs, SUISAG und SVSM) wird beantragt, das Untersuchungsspektrum bei Aborten von Mutterschweinen auf die afrikanische und klassische Schweinepest, Chlamydien und Salmonellen zu erweitern. Zudem soll bei Schweinen die generelle Meldepflicht für Aborte nicht beibehalten werden, sondern statt dessen eine Meldepflicht nur noch für erhöhte Umrauschraten von über 20% resp. Abortraten von über 2% pro Umtrieb vorgesehen werden.
3.7.2 Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom (PRRS) (Art. 184 – 185a) Art. 184 Abs. 1 Bst. a
Dessen ungeachtet, dass diese Bestimmung nicht Teil der geplanten Revision ist, schlagen Suisseporcs, SUISAG und die SVSM vor, dass nicht nur bei vermehrten Aborten oder Frühgeburten einen Verdacht auf PRRS vorliegen soll, sondern auch dann, wenn vermehrt lebensschwache Ferkel geboren werden.
Art. 184 Abs. 1 Bst. f
Von Suisseporcs, SUISAG, der SVSM und dem Kanton LU wird eine Ausnahme für tiefgefrorenes Sperma gefordert, welches 90 Tage nach seiner Entnahme für eine künstliche Befruchtung verwendet wird und dessen Herkunftsbetrieb in dieser Zeit negativ auf PRRS getestet wurde.
Der Kanton TI hält diese Bestimmung für inakzeptabel und fordert, dass sie gestrichen wird.
Die GST fordert, dass über diejenigen Betriebe, welche ausländischen Samen oder Embryonen einsetzen, sofort eine Sperre ersten Grades verhängt wird oder die betroffenen Sauen unter Quarantäne gestellt werden.
Art. 185 und Art. 185a
Die Kantone AR, AI, GR, LU, NW, TG und ZH, die VSKT, das ALA und der kantonsärztliche Dienst GL gehen davon aus, dass die Wartefristen bis zur Probenerhebung für Untersuchungen immer gleich lang sein sollten und fragen sich daher, ob die in Artikel 185 Absatz 3bisund Artikel 185a Absatz 2 mit 28 bzw. 21 Tagen unterschiedlich angesetzten Wartefristen tatsächlich korrekt sind.
Die GST, Suisseporcs, die SVSM und SUISAG sprechen sich dafür aus, dass diejenigen Betriebe, in denen Tiere positiv auf PRRS getestet wurden, vollumfänglich ausgemerzt werden.
Der SCAV JU begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen, wünscht sich aber zusätzlich Regelungen betreffend die zu ergreifenden Massnahmen in Bezug auf das genetische Material, das in einem positiv auf PRRS getesteten Bestand gelagert wird.
3.7.3 Besnoitiose (Art. 189a – 189d)
Zu den die Besnoitiose betreffenden Änderungen hat einzig der Kanton LU Stellung genommen. Er bemerkt, dass die Untersuchung der Rinder idealerweise bereits im Ursprungsland erfolgen sollte, diesfalls aber die Methode der Untersuchung und evtl. geeignete (akkreditierte) Laboratorien vorgeschrieben werden müssten.
3.7.4 Pferdeseuchen: Beschälseuche, Infektiöse Anämie, Rotz (Art. 204 – 206)
Spezifische Kommentare zu den Änderungen der obgenannten Bestimmungen gab es keine.
3.8 Pferdeenzephalomyelitiden (Art. 244a – 244d)
Der Kanton SO bringt vor, dass bei den zu bekämpfenden Seuchen die Frage der Entschädigung jeweils individuell zu regeln ist und daher im Abschnitt über die Pferdeenzephalomyelitiden eine Kostenregelung beim Auftreten von Tierverlusten vorgesehen werden muss.
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