Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten
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tung (Abs.1) und fordern, dass auch den Gemeinden Kompetenzen zur Bearbeitung bestimmter Daten eingeräumt werden sollen. Im weiteren regen sie die Einführung einer Kategorie „unbekannter Hundehalter“ an für Hunde, die aufgrund eines Diebstahls keinen Halter mehr haben oder deren neuer Halter nicht bekannt ist.
3.4 Wanderherden (Art. 33 Abs. 2)
Zur geplanten Änderung dieser Vorschrift hat sich einzig der Kanton LU geäussert. Er verlangt, dass die Wanderroute nach wie vor genau bezeichnet werden muss.
3.5 Bekämpfungsmassnahmen (Art. 59 und 61) Art. 59 Abs. 2
Die Kantone AI, AR, GR, NE, SH, SO, TG und ZH, das AVSV SG, der kantonstierärztliche Dienst GL und die VSKT erachten die Verpflichtung der Tierhalter, die nötigen Einrichtungen zur Fixierung der Tiere auf dem Betrieb bereit zu stellen und die Gewöhnung der Tiere daran als dringlich notwendig. Auch der Kanton FR, der SCAV GE und JU sowie Swissgenetics und der BGK begrüssen die neuen Bestimmungen. Die AGORA unterstützt grundsätzlich die neuen Bestimmungen, ist aber der Meinung, dass diese nicht zu neuen finanziellen Belastungen für die Betriebe führen dürfen. Die ASR, der SBV und die SMP weisen ebenfalls darauf hin, dass die Anpassung der Infrastruktur je nach Betrieb erhebliche Investitionen nach sich zieht. Sie wünschen eine Beschränkung der Bestimmung auf die Infrastruktur bzw. Einrichtungen zur Behandlung von Tieren, da sie weitergehende Auflagen, die in vielen Fällen bauliche Anpassungen erfordern würden, als unverhältnismässig empfinden. Zudem soll sich die allgemeine Forderung für die Unterstützung der seuchenpolizeilichen Organe auf die für alle Betriebe unabhängig von den gehaltenen Tierarten erforderlichen allgemeinen Punkte beschränken. Die ASR, der SBV und der Kanton NW verlangen für Routineprobenahmen eine frühzeitige Vorankündigung sowie eine gute Koordination durch die Vollzugsorgane. Sie weisen darauf hin, dass Untersuchungs- und Impfmaterialien durch die seuchenpolizeilichen Organe zu besorgen sind.
Der SCAV JU und der Kanton NE wünschen eine Ergänzung von Artikel 59 Absatz 3, wonach Beutensysteme für Bienen so konstruiert sein müssen, dass sie eine genaue Kontrolle der Brut erlauben.
Art. 61 Abs. 6
Zur Meldepflicht von Krankheiten bei Wildtieren fordern die Kantone AI, AR, GR, SO, TG und ZH, das AVSV SG, der kantonstierärztliche Dienst GL sowie die VSKT und die GST einerseits, dass die Bestimmung dahingehend präzisiert wird, dass nur frei lebende Wildtiere von ihr erfasst werden und andererseits, dass die Meldung an einen amtlichen Tierarzt zu erfolgen hat, weil praktizierende Tierärzte für Wildtiere grundsätzlich nicht zuständig sind.
3.6. Hochansteckende Tierseuchen: Maul- und Klauenseuche (Art. 102 Abs. 3bis)
Die Kantone AR, AI, BE, BL, GR, FR, LU, NW, SO, TG und ZH, das AVSV SG, der kantonstierärztliche Dienst GL, der SCAV JU und das VdU begrüssen das Prinzip eines Milchsammelkonzepts, sind aber der Ansicht, dass die Ausarbeitung des Konzepts entsprechend dem geltenden Recht Aufgabe des BLV und nicht der Kantone ist.
Von den Schweizer Milchproduzenten wird die Bestimmung hingegen begrüsst.
3.7. Auszurottende Tierseuchen
3.7.1 Gemeinsame Bestimmungen: Abklärung von Abortursachen (Art. 129)
Der BGK und der Kanton FR begrüssen explizit die Ausweitung der Pflicht zur Blutentnahme auf Muttertiere von Kleinwiederkäuern und Schweinen für die serologische Untersuchung. Der Kanton TI möchte in diesem Artikel die genaue Spezifizierung der Analysearten für die
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