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Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 12 Seiten

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Tierseuchenverordnung (TSV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. ibisund n

Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:

ibis. Besnoitiose;

n. Pferdeseuchen: Beschälseuche, Infektiöse Anämie, Rotz;

Art. 4 Bst. hbis

Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:

hbis. Pferdeenzephalomyelitiden: westliche, östliche und venezolanische Enzephalomyelitis, West-Nil-Fieber, japanische Enzephalitis;

Art. 5 Bst. g

Aufgehoben

Art. 6 Bst. zbisund zter

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

zbis. Abort: Ausstossen eines unreifen, nicht lebensfähigen Fötus vor Ablauf der normalen Trächtigkeitsdauer;

zter. Totgeburt: Nachkomme, der nach einer normalen Trächtigkeitsdauer tot geboren wird oder innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt stirbt.

Art. 15b

Aufgehoben

1 SR 916.401

2013–......