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Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 12 Seiten
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Tierseuchenverordnung (TSV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. ibisund n
Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
ibis. Besnoitiose;
n. Pferdeseuchen: Beschälseuche, Infektiöse Anämie, Rotz;
Art. 4 Bst. hbis
Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
hbis. Pferdeenzephalomyelitiden: westliche, östliche und venezolanische Enzephalomyelitis, West-Nil-Fieber, japanische Enzephalitis;
Art. 5 Bst. g
Aufgehoben
Art. 6 Bst. zbisund zter
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
zbis. Abort: Ausstossen eines unreifen, nicht lebensfähigen Fötus vor Ablauf der normalen Trächtigkeitsdauer;
zter. Totgeburt: Nachkomme, der nach einer normalen Trächtigkeitsdauer tot geboren wird oder innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt stirbt.
Art. 15b
Aufgehoben
1 SR 916.401
2013–......