Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten
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In einem analogen Sinne äussern sich grundsätzlich praktisch alle Kantone, die zu diesem Punkt eine Vernehmlassung abgegeben haben. Einige Kantone stimmen vorbehaltlos zu und einige Kantone heben noch die folgenden zwei Bedingungen besonders hervor: 1. Der Tatsache, dass alle Bewohner von kantonsübergreifenden Versorgungsregionen einen gleichberechtigten Zugang zu allen ambulanten Leistungsanbietern der Region haben, sei bei künftigen Strategien und Entscheiden zur Tarifgestaltung von allen involvierten Parteien angemessen Rechnung zu tragen. 2. Es sei klarzustellen, dass mit der vorgesehenen Gesetzesänderung für die ambulanten Leistungen keine Präjudizen für andere Finanzierungssysteme (insbesondere Spitalfinanzierung und Restfinanzierung der Pflege) geschaffen werden.
Der Kanton NW äussert sich analog der Stellungnahme der GDK macht aber ergänzend noch darauf aufmerksam, dass Artikel 79 a Bst. a KVG (i.V.m. Art. 72 ATSG) ergänzt werden sollte. Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG müsse sinngemäss auch für den Wohnkanton für die Beiträge, die er nach den Artikeln 25a, 41 und 49a KVG geleistet habe, gelten.
Die Parteien, die eine Vernehmlassung zu diesem Revisionspunkt abgegeben haben, stimmen der Änderung zu. Auch der Schweizerische Gewerbeverband (SGV), das Centre Pat-
ronal und die FRC stimmen zu. Der Arbeitgeberverband der Schweizer Dentalbranche
(asd) unterstützt nur Absatz 1 (zum Vorbehalt bezüglich Absatz 2, vgl. unten folgend bei 3.4.2. Kontra).
Die Leistungserbringerorganisationen (FMH, Die Spitäler der Schweiz H+, The Swiss Lea-
ding Hospitals, die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung (SBV), die Schweizerische
Chiropraktoren-Gesellschaft ChiroSuisse (SCG) und der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und –ärzte (VSAO)), die sich zu dieser Bestimmung äussern, stimmen ihr zu. Die FMH weist noch ergänzend darauf hin, dass sie auch der Revision des Militärgesetzes zustimme. Einige machen aber noch einen Vorbehalt zu Absatz 2 (vgl. unten folgend bei 3.4.2. Kontra).
Curafutura unterstützt den Vorschlag. Auch santésuisse begrüsst, dass die Kosten bei ambulanten Behandlungen neu nach dem jeweils für den gewählten Leistungserbringer geltenden Tarif übernommen werden. Santésuisse macht aber in ihrer Stellungnahme noch konkrete Vorschläge zur Verbesserung des Gesetzestextes. Auch der SVV stimmt zu.
3.4.2. Kontra
Einige Organisationen (wie zum Beispiel der Arbeitgeberverband der Schweizer Dentalbranche (asd), Medwiss.net, The Swiss Leading Hospitals und die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung (SBV)) machen einen Vorbehalt bezüglich Artikel 41 Absatz 2 KVG. Es entstünden mit dem Vorschlag der Wahlfreiheit des Listenspitals für Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen (Art. 41 Abs. 2 KVG), eine Rechtsungleichheit gegenüber dem Schweizer Patienten, der eine Listenspitalwahlfreiheit nur bezüglich Wohnkanton oder Standortkanton ohne finanzielle Konsequenzen habe. Deshalb würden diese es begrüssen, wenn eine solche beabsichtigte Regelung zunächst ohne neue Gesetzesnormen während einer beschränkten Zeit in einem Pilotversuch auf ihre möglichen Auswirkungen getestet würde.