Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten
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1.3. Leistungserbringer und Organisationen des Gesundheitswesens
Der Verband Schweizer Assistenz- und Oberärztinnen und –ärzte (VSAO) lehnt von den
vier vorgeschlagenen Gesetzesänderungen die erste (grenzüberschreitende Zusammenarbeit) ab und unterstützt die übrigen Vorschläge.
1.4. Versicherer und Versichererverbände
Die CSS Versicherung und die Helsana Versicherungen AG unterstützen grundsätzlich die
vorgeschlagenen Anpassungen der Bestimmungen mit internationalem Bezug. Sie machen aber noch Vorschläge zu Detailanpassugen bei einzelnen Punkten.
Curafutura begrüsst grundsätzlich die vier zentralen Punkte der Revision.
santésuisse unterstützt grundsätzlich die vorgeschlagenen Anpassungen der Bestimmungen mit internationalem Bezug. Sie macht aber noch Vorschläge zu Detailanpassungen bei einzelnen Punkten. Beim Bereich betreffend Kostenübernahme bei Spitalbehandlungen seien noch folgende Anpassungen vorzunehmen, bevor santésuisse der Revision in diesem Teilbereich uneingeschränkt zustimmen könne: Die Schaffung von neuen Ungleichbehandlungen zwischen Rentnern aus einem EU-/EFTA-Staat und von in der Schweiz wohnhaften Rentnern sei zu vermeiden. santésuisse schlage deshalb eine Alternativlösung vor, damit auch Versicherte aus EU-/EFTA-Staaten Tarifdifferenzen mittragen. Diese Alternative sei zu prüfen. Der Wortlaut von Artikel 41 Absatz 1bis KVG und Artikel 49a Absatz 2 Buchstabe b KVG sei ferner dahingehend zu präzisieren, dass sich die anteilsmässige Übernahme der Vergütung von EU-/EFTA-Versicherten mit Anknüpfungspunkt an einen Kanton auf den geltenden Tarif im Erwerbskanton beschränke.
Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) begrüsst alle vier Punkte dieser Teilrevision.
Die Abteilung Militärversicherung der Suva betont, die vorgeschlagenen Änderungen des KVG würden hauptsächlich Bestimmungen betreffen, welche einen internationalen Bezug hätten. Soweit diese Bestimmungen keinen Einfluss auf das Militärversicherungsgesetz (MVG) hätten, würden sich weitere Ausführungen erübrigen. Gemäss Seite 17 des erläuternden Berichtes wurde die Unterscheidung zwischen stationärer und teilstationärer Behandlung mit der Revision des KVG vom 21.12.2007 aufgehoben, womit dies auch in der Militärversicherung berücksichtigt werden soll. Folglich müssten in Artikel 16 Absatz 2 erster Satz, Artikel 17 Sachüberschrift und in Absatz 3 erster Satz sowie in Artikel 71 Absatz 1 MVG der Ausdruck teilstationäre Behandlung gestrichen und es müssten die notwendigen grammatikalischen Anpassungen gemacht werden. Die Abteilung Militärversicherung der Suva habe die Sachlage geprüft und sei mit diesem Änderungsvorschlag einverstanden. Die Abteilung Militärversicherung der Suva unterstütze auch das Anliegen der Revision des KVG, wonach neu der Leistungserbringer im ambulanten Bereich frei in der Schweiz gewählt werden könne, ohne dass dem Versicherten Mehrkosten durch die unterschiedlichen kantonalen Tarife entstehen würden. Ein Änderungsbedarf im Militärversicherungsgesetz bestehe jedoch – entgegen den Ausführungen im Bericht auf Seite 12 – nicht. Folglich dürfe Artikel 17 Absätze 2 und 4 MVG hier nicht wie vorgeschlagen angepasst werden.