Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

2. Einzelne Bestimmungen

2.1. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Art. 34 Abs. 2 und 3 KVG)

2.1.1. Pro

Die GDK weist darauf hin, dass die bestehenden Pilotprojekte der Kantone BS, BL und des Landkreises Lörrach sowie des Kantons SG und dem Fürstentum Liechtenstein von den beteiligten Akteuren und den bisher behandelten Versicherten insgesamt positiv bewertet wurden. Die dauerhafte Weiterführung und die allfällige Ausdehnung auf weitere Grenzregionen werden deshalb von verschiedenen grenznahen Kantonen durch die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage als sinnvoll erachtet.

Bezüglich der konkreten Ausgestaltung einer solchen gesetzlichen Regelung hätten sich aber der GDK verschiedene Fragen gestellt und die GDK und das BAG hätten deshalb darüber vorgängig Fragen und Antworten ausgetauscht. Das BAG habe der GDK bestätigt, dass die noch zu erarbeitenden Verordnungsbestimmungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorsehen werden, dass ohne den Willen eines Grenzkantons keine grenzüberschreitende Zusammenarbeit vereinbart werden kann, weil dazu immer ein entsprechender, vom Bundesrat zu genehmigender Vertrag zwischen Leistungserbringer, Versicherer und dem Grenzkanton bestehen muss. Da auch vorgeschrieben werde, dass der Leistungsbezug in jedem Fall nur Versicherten, die in diesem Grenzkanton wohnen und bei einem beteiligten Versicherer versichert sind, offen stehen werde, könne ein Vertrag über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit keine Wirkung für die Versicherten eines anderen Kantons entfalten. Die GDK weist darauf hin, dass die Kantone heute nicht verpflichtet sind, für Spitalbehandlungen im Ausland einen finanziellen Beitrag (Kantonsanteil) zu entrichten. Dies wäre auch bei einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Fall. Eine entsprechende Verpflichtung könnte gemäss Auskunft des BAG nicht auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Auch seien gemäss den Auskünften des BAG die Leistungen aus Kooperation mit ausländischen Leistungserbringern nicht auf den kantonalen Spitallisten zu führen, da diese Leistungen nur für eine beschränkte Zielgruppe aus dem Grenzkanton zugänglich seien. Zudem müsse ein Kanton in jedem Fall im Inland ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot zur Verfügung stellen, weil – auch dies soll nach Auskunft des BAG in der Verordnung explizit festgeschrieben werden – die Versicherten in keinem Fall verpflichtet werden können, sich im Ausland behandeln zu lassen. Die Überprüfung der Einhaltung der WZW-Kriterien durch den ausländischen Leistungserbringer liege gemäss Auskunft des BAG bei den Vertragsparteien, also gemeinsam bei den Versicherern und den Kantonen.

Die GDK macht aber darauf aufmerksam, dass die Gesetzesbestimmung zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sehr offen formuliert ist. Sie delegiere die Festlegung aller wesentlichen Eckwerte der Ausgestaltung an den Verordnungsgeber. Gemäss Bericht zur Vernehmlassung sei der Bundesrat bestrebt, sich am bisherigen Artikel 36a KVV für die befristeten Pilotprojekte zu orientieren.

Die GDK erwartet, dass die oben dargestellten, wesentlichen Elemente der vom Bundesrat vorgesehenen Umsetzungsbestimmungen bereits in der Botschaft an das Parlament ausformuliert werden, damit bereits im parlamentarischen Prozess Sicherheit über die wichtigsten Aspekte einer Umsetzung geschaffen werden könnten. Unter diesen Voraussetzungen stimmt die GDK der vorgesehenen Gesetzesänderung zu.

Viele Kantone bringen in ihren Vernehmlassungsantworten zum Ausdruck, dass sie sich der Stellungnahme der GDK anschliessen. Einige geben eine Stellungnahme ab, die der Stellungnahme der GDK praktisch entspricht. In diesem Sinne äussern sich die Kantone AG, AR, BE, BL, GL, GR, LU, SH, TG, UR und ZH. Weitere Kantone begrüssen grundsätzlich die Schaffung