Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten
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einer gesetzlichen Grundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, verweisen teilweise zusätzlich auf die Korrespondenz der GDK, stellen aber noch zusätzliche Fragen (OW, SO und ZG). Der Kanton SG unterstützt die vorgeschlagene KVG-Änderung, mit welcher eine dauerhafte Weiterführung des Pilotprojekts ermöglicht werden soll.
Der Kanton BS betont, seit dem 1. Januar 2007 führe er gestützt auf die KVV zusammen mit dem Kanton Basel-Landschaft und dem Landkreis Lörrach ein zeitlich befristetes, binationales Pilotprojekt zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitswesen durch. Deutschland habe im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit seine Gesetzgebung so angepasst, dass in der Schweiz bezogene Leistungen durch deutsche Krankenversicherungen – bis zu den Kosten, die die Behandlung in Deutschland gekostet hätte – übernommen würden. Ferner könnten deutsche Krankenversicherer Verträge mit Schweizer Leistungserbringer abschliessen. Somit sei die Schweiz diesbezüglich den EU-/EFTA-Staaten gleichgestellt.
Bei der Umsetzung des Pilotprojekts habe es sich bewährt, dass die gesetzlichen Anforderungen des Standortlandes für die Zulassung zum Pilotprojekt ausschlaggebend seien (zum Beispiel in Bezug auf die Betriebsbewilligung, Qualitätsnachweis etc.). Die somit erreichten Anforderungen würden für Patienten aus der Schweiz genügen und würden eine ausreichende Rechtsicherheit schaffen. Infolge der vorbildlichen und teilweise höheren Qualitätsanforderungen in Deutschland und den deutlich tieferen Preisen könne ohne vertiefte Prüfung von einer Einhaltung der WZW-Kriterien (wirksam, zweckmässig, wirtschaftlich) ausgegangen werden.
Auf Grund der bisher geringen Patientenzahlen sei eine Berücksichtigung der Patientenströme bei der kantonalen Versorgungsplanung bisher nicht notwendig gewesen. Sollten die Patientenzahlen markant zunehmen, müsste ein Einbezug in Betracht gezogen werden. Bei der Begleituntersuchung des Pilotprojekts durch das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (OBSAN) sei das grenzüberschreitende Angebot als sinnvolle Ergänzung gewertet, und es sei eine hohe Patientenzufriedenheit festgestellt worden. Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen sei, seien im Rahmen des Pilotprojekts der Region Basel/Lörrach betreffend die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen bereits gute Erfahrungen gemacht worden. Die vorliegende KVG-Revision sei demzufolge zu begrüssen.
Zusammenfassend betont der Kanton BS, dass er der vorgesehenen Gesetzesänderung grundsätzlich zustimme, mit einer Ergänzung: Die Gesetzesbestimmung zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sei sehr offen formuliert. Sie delegiere die Festlegung aller wesentlichen Eckwerte der Ausgestaltung an den Verordnungsgeber. Gemäss Bericht zur Vernehmlassung sei der Bundesrat bestrebt, sich am bisherigen Artikel 36a KVV für die befristeten Pilotprojekte zu orientieren. Der Kanton BS erwartet, dass die der GDK mit Schreiben vom 8. Januar 2015 bestätigten, wesentlichen Elemente der vom Bundesrat vorgesehenen Umsetzungsbestimmungen bereits in der Botschaft an das Parlament ausformuliert werden, damit bereits im parlamentarischen Prozess Sicherheit über die wichtigsten Aspekte einer Umsetzung geschaffen werden könne.
Der Kanton Genf ist der Meinung, dass mehr Klarheit in die Vorlage gebracht werden muss, namentlich in Bezug auf die Umsetzung dieser Zusammenarbeit. Man müsste insbesondere präzisieren, inwieweit die Gesundheitsplanung der Kantone die Kapazität der ausländischen Spitäler berücksichtigen kann - oder soll - und ob Gegenseitigkeitsregeln angewendet werden können, um Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union (EU) Zugang zu den Schweizer Spitälern zu gewähren. Die Aufhebung gewisser Hemmnisse für die Weiterentwicklung einer grenzüberschreitenden Gesundheitspolitik ist im Hinblick auf die Schaffung eines echten französisch-genferischen Gesundheitsraums unerlässlich. Vor diesem Hintergrund sind die vorgeschlagenen administrativen Vereinfachungen willkommen. Allgemeinere Erwägungen müss-