Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten
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curafutura begrüsst die Lockerung des Territorialitätsprinzips, insbesondere mit Blick auf die Freizügigkeit der Versicherten sowie den Wettbewerb.
Santésuisse begrüsst die Schaffung einer definitiven gesetzlichen Grundlage, damit die laufenden Pilotprojekte in den Grenzregionen Basel/Lörrach und St. Gallen/Liechtenstein weitergeführt und neue Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entstehen können.
Die Weiterführung der Pilotprojekte sei sinnvoll, denn die in grenznahen Gebieten wohnhaften Versicherten schätzen die Wahlmöglichkeit einer Behandlung im grenznahen Ausland. Zudem sei angesichts der zunehmenden Marktintegration in anderen Wirtschaftssektoren die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auch im Gesundheitswesen zu fördern. Dabei müsse die medizinische Behandlungsqualität sichergestellt und die Wahlfreiheit der Patienten gewahrt bleiben. Niemand dürfe zu einer Behandlung im Ausland gezwungen werden.
Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass der Monitoringaufwand für die Versicherer, die bei den Pilotprojekten mitwirkten, relativ zur geringen Anzahl Pilotprojektfälle gross sei. Im Hinblick auf die spätere Verordnungsbestimmung sei darauf zu achten, dass bei der dauerhaften Durchführung der Projekte und bei künftigen grenzüberschreitenden Kooperationen der administrative Aufwand für die Krankenversicherer im Vergleich zur Pilotphase deutlich reduziert werde.
In diesem Zusammenhang gleich von einer Lockerung des Territorialprinzips zu sprechen, sei aus Sicht von santésuisse unangemessen. Wie der Bundesrat im erläuternden Bericht erkläre, werde sich die zu erlassende Verordnung stark am geltenden Artikel 36a KVV orientieren. Damit bewegen sich die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen im Ausland in einem eng abgesteckten Rahmen sowohl in Bezug auf den Kreis der ausländischen Leistungserbringer als auch die betroffenen Versicherungsnehmer. Daher ist angesichts des voraussichtlich geringen Projektumfangs auch in Zukunft nicht mit einem Preisdruck auf die Leistungserbringer und mit Kosteneinsparungen zu rechnen.
Der SVV betont, dass insbesondere die in grenznahen Gebieten wohnhaften Versicherten die Möglichkeit einer medizinischen Behandlung im grenznahen Ausland schätzen würden. Das in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltende Territorialitätsprinzip, wonach nur Leistungen zu vergüten sind, die in der Schweiz erbracht werden, soll eine gewisse Lockerung erfahren. Der SVV begrüsst die Lockerung des im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltenden Territorialitätsprinzips, insbesondere mit Blick auf die Freizügigkeit der Versicherten sowie den Wettbewerb. Innovative Formen der Zusammenarbeit im Interesse der Versicherer und der Patientinnen und Patienten sind unter Einhaltung der WZW-Kriterien unabhängig von der Landesgrenze zu fördern. Ein wichtiger Punkt stellt für den SVV die Sicherstellung der medizinischen Behandlungsqualität und die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten dar. Einen Zwang zur Behandlung im Ausland darf es aus Sicht des SVV nicht geben. Des Weiteren ist es für den SVV wichtig, dass sich bei künftigen grenzüberschreitenden Kooperationen der administrative Aufwand für die Krankenversicherer in Grenzen hält.
2.1.2. Kontra
Der Kanton AI ist gegenüber diesem Revisionspunkt aufgrund verschiedener Unklarheiten eher skeptisch. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sei zwar grundsätzlich zu prüfen. Sie sei aber nur dann zu begrüssen, wenn die Auswirkungen solcher Zusammenarbeit auf die direkt beteiligten und die übrigen Kantone zufriedenstellend geklärt werden können. Nach Erachten des Kantons AI reichen die aktuell vorliegenden Informationen über die Ausgestaltung und die Auswirkungen einer solchen gesetzlichen Grundlage dazu nicht aus. Auch der Kanton SZ macht geltend, die aktuell vorliegenden