Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten
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santésuisse betont, sie unterstütze die Kostenübernahme der Kantone zu mindestens 55 Prozent bei Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz versichert seien. Bisher habe die Grundversicherung für die in der Schweiz versicherten aber in einem EU-/EFTA-Staat wohnhaften Personen die gesamten Behandlungskosten bei einem Spitalaufenthalt übernommen. Dementsprechend würden diese Versicherungsnehmer Prämien bezahlen, welche diese zusätzlichen (vom Kanton nicht übernommenen) Kosten decken (Art. 61 Abs. 4 KVG). Die Krankenversicherer gehen mit dem Bundesrat einig, dass dieser Nachvollzug von internationalem Recht notwendig sei, um eine Gleichbehandlung aller Versicherten zu erreichen. Gleichzeitig müsse der Gesetzesentwurf in zwei Punkten angepasst werden, bevor santésuisse diesem Teil der Gesetzesrevision uneingeschränkt zustimmen könne.
Die Gesetzesrevision verursache eine Ungleichbehandlung zwischen Rentnern aus einem EU-/EFTA-Staat und von in der Schweiz wohnhaften Rentnern, die zu vermeiden sei. Denn Rentner, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, könnten unter den Spitälern frei wählen, ohne aber allfällige Tarifdifferenzen selber zu tragen. Dies ganz im Gegensatz zu den in der Schweiz wohnhaften Rentnern, welche einen Tarifunterschied zwischen dem Wohnkanton und dem Standortkanton selber übernehmen müssten. Alternativ sei daher eine Variante zu prüfen, bei der ein schweizerischer Durchschnittstarif berechnet werde. Liege der Tarif des vom Versicherten gewählten Spitals über dem Durchschnitt, habe der Versicherte den Differenzbetrag selber zu tragen.
Aus Sicht santésuisse sei der Gesetzesentwurf bezüglich Kostenübernahme bei Spitalbehandlungen in einem weiteren Punkt noch ungenau und deshalb anpassungsbedürftig. So könnten die EU-/EFTA-Versicherten mit Anknüpfungspunkt an einen Kanton zwar das Spital frei (aus den Listenspitälern) wählen. Es gehe aus dem Wortlaut aber zu wenig explizit hervor, dass sich die anteilsmässige Übernahme der Vergütung auf den geltenden Tarif im Erwerbskanton beschränke. santésuisse macht in ihrer Stellungnahme konkrete Vorschläge für die Formulierung des Gesetzestextes.
Der SVV weist darauf hin, dass das mit dem EU-Koordinationsrecht übernommene Diskriminierungsverbot verlange, dass Versicherte, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, nicht anders zu behandeln seien als Versicherte, die in der Schweiz wohnhaft sind. Der SVV begrüsst deshalb eine diesbezügliche gesetzliche Grundlage, welche vorsieht, dass sich die Kantone neu an den Kosten von Spitalbehandlungen in der Schweiz von EU-Versicherten beteiligen müssen. Diese Regelung gelte heute nur für Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz. Die neue Regelung schaffe hier eine Gleichbehandlung der Versicherten und sei somit im Sinne des Diskriminierungsverbotes zu begrüssen.
2.2.2. Kontra
Die GDK weist darauf hin, dass die Regelung betreffend Übernahme der Kosten für stationäre Behandlungen für Versicherte, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, von der Regelung für in der Schweiz wohnhafte Versicherte abweiche, indem die Krankenversicherer für Erstere die vollen Kosten übernehmen müssen (Art. 37a KVV). Die Gesetzesrevision von Artikel 49a KVG sehe nun vor, dass die Kosten für stationäre Leistungen in der Schweiz auch bei Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, sowohl von den Krankenversicherern als auch von den Kantonen im gleichen Verhältnis wie bei den in der Schweiz wohnhaften Versicherten übernommen werden müssten, damit eine Diskriminierung von EU-Versicherten verhindert werden könne.