Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten
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Die GDK bestreitet, dass das mit dem europäischen Koordinationsrecht übernommene Diskriminierungsverbot durch die heutige Regelung tangiert werde, da die Kosten der stationären Behandlungen auch für Versicherte, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, vollumfänglich (durch die Krankenversicherung) gedeckt würden.
Die in der Vorlage vorgeschlagene Gesetzesrevision führe ohne zwingenden Grund zu einer Kostenverlagerung von der OKP auf die Kantone von rund 11,5 Millionen Franken. Eine versorgungspolitische Zuständigkeit der Kantone für die nicht im Kanton lebenden Personen, aus welcher sich eine Mitfinanzierungspflicht ableiten könnte, sei nicht gegeben.
Der Vorstand der GDK lehnt aus diesen Gründen die entsprechende Gesetzesanpassung ab.
Nur die Kantone GE und NE stimmen der Revision in diesem Punkt zu. Alle anderen Kantone lehnen die vorgeschlagene Revision von Artikel 49a KVG ab. Die Argumentation erfolgt analog der oben dargestellten Stellungnahme der GDK. Einige Kantone weisen noch genauer auf die fehlenden Kontrollmöglichkeiten der Kantone, den hohen administrativen Aufwand und allgemein auf diverse Fragen bei der konkreten Umsetzung hin. Einzelne Kantone betonen, allfällige Reformen in diesem Bereich müssten kostenneutral zusammen mit anderen Reformen oder die Finanzierung müsse durch den Bund erfolgen.
Die SVP betont, sie lehne die Kostenübernahme bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von EU-Versicherten aus grundsätzlichen Überlegungen ab, da damit ein heute durch Prämienaufschläge, also eigenverantwortlich finanzierter Kostenanteil auf die Allgemeinheit überwälzt werde. Es entstünde zudem eine neue Ungleichbehandlung zu Lasten der Schweizer Steuerzahler.
Die SP hatte die Änderung des KVG bezüglich Spitalfinanzierung bekämpft. Die vorgesehene Revision stellt faktisch eine Erweiterung dieses Finanzierungsmodells auf die Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU/EFTA dar. Die Versicherer konnten dank der Einführung dieser neuen Finanzierungsweise grosse Gewinne bei den Zusatzversicherungen erzielen, was die SP bedauert. Dennoch ist es nicht richtig, die Versicherten aus der EU/EFTA auf diese Weise zu diskriminieren. Die SP lehnt die Bestimmungen zur Übernahme der Spitalbehandlungen in der Schweiz durch die Kantone und Versicherer nicht ab, heisst sie aber auch nicht gut.
Das Centre Patronal ist der Ansicht, dass die vorgebrachte Diskriminierung rechtlich fragwürdig ist und dass die Mitfinanzierungspflicht nicht fundiert ist. Es ist nicht überzeugt, dass es unbedingt notwendig ist, dass die Kantone 55% der Kosten übernehmen, damit es keine Diskriminierung aus Sicht der betroffenen Versicherten gibt. Es erwartet Präzisierungen zu diesem Punkt. Es teilt die Meinung des Kantons VD bezüglich finanzieller Auswirkungen und seine Zweifel betreffend Mitfinanzierungspflicht. Es hält auch das Problem der ausserkantonalen Spitalaufenthalte fest. In Bezug auf den ambulanten Bereich ist es auch der Meinung, dass die vorgenommene Änderung keine Auswirkungen auf die anderen Finanzierungsanteile, insbesondere die Restfinanzierung, haben darf.
Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) spricht sich gegen die vorgeschlagenen Anpassungen aus. Zur Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative würden der Schweiz schwierige Verhandlungen mit der EU im Bereich der Personenfreizügigkeit bevor stehen. Deshalb wäre es aus der Sicht des SGV taktisch unklug, die beantragten Anpassungen vor dem Abschluss dieser Verhandlungen vorzunehmen. Damit würde ein Pfand preisgegeben, das zwar nicht allzu gewichtig sein dürfte, das man aber unter Umständen doch noch gewinnbringend einsetzen könnte. Hinzu komme, dass die Kosten der vorgeschlagenen Massnahmen nicht unerheblich seien. Die Kantone sollten solange wie nur möglich von diesen zusätzlichen Belastungen verschont bleiben.