Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten

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Die FMH betont, die Kostenübernahme durch die Kantone bei Grenzgängerinnen und -gängern analog zu den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, werde insbesondere von Ärztegesellschaften der Grenzkantone abgelehnt.

Gemäss OMCT kann das Diskriminierungsverbot nicht einen Systemwechsel rechtfertigen, da die Grundversicherung die Leistungen übernimmt, welche die Versicherten aus der EU in der Schweiz gleichermassen und unter denselben Voraussetzungen beziehen wie die in der Schweiz wohnhaften Versicherten. Zudem können und sollen die Kantone gegenüber den Versicherten aus der EU keine besonderen Verantwortungen übernehmen, die ihre Beteiligung an den Behandlungskosten dieser Versicherten rechtfertigen würde, wie das bei den in der Schweiz wohnhaften Versicherten der Fall ist. Sonst müssten die grenznahen Kantone zusätzliche Kosten tragen, die ausschliesslich auf ihre geografische Lage zurückzuführen sind.

2.3. Folgen der Nichtbezahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen bei Versicher-

ten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen (Art. 64a Abs. 9 zweiter Satz KVG)

2.3.1. Pro

Die GDK betont, bei diesem Revisionspunkt handle es sich eher um ein formelles Anliegen, da lediglich die notwendige, zurzeit mangelhafte Gesetzesgrundlage (der geltende Art. 64a Abs. 9 KVG) für die auf Verordnungsstufe getroffene und bereits umgesetzte Regelung (Art. 105m KVV) geschaffen werden soll. Der Vorstand der GDK stimmt der vorgeschlagenen Anpassung zu.

Die Kantone AI, AR, BL, GL, GR, JU, OW, SH, SO, TG, VS und ZH unterstützen die vorgesehene Revision analog der GDK. Der Kanton BS stimmt der Schaffung einer formellen gesetzlichen Grundlage in Artikel 64a Absatz 9 KVG für die bestehende differenzierte Regelung von Artikel 105m KVV mit der Einschränkung zu, dass zukünftig in Analogie zur faktischen, beschränkten Staatsgarantie, welche die Kantone für ihre Einwohnerinnen und Einwohner übernehmen, eine gleichartige Garantie durch den Wohnortstaat anzustreben sei.

Der Kanton NE heisst die Ergänzungen und Präzisierungen in Artikel 64a Absatz 9 KVG gut, mit denen die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen durch in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA wohnhafte Versicherte geregelt werden können. Er unterstützt den Aufschub der Leistungsübernahme bei Versicherten, die in einem Staat wohnen, wo das Recht die Eintreibung unbezahlter Forderungen nicht zulässt. Er ist der Ansicht, dass es aus Gerechtigkeits- und Solidaritätsgründen vollumfänglich gerechtfertigt ist, dass die Gesamtheit der Versicherten nicht für Kosten von rückerstatteten KVG-Leistungen, die nicht durch Prämieneinnahmen gedeckt sind, aufkommen muss.

Nach Ansicht des Kantons VD wären finanzielle Auswirkungen nur dann wahrscheinlich, wenn ein Betreibungsabkommen mit Frankreich abgeschlossen würde, aber nach seiner Kenntnis sind keine derartigen Bestrebungen im Gange.

Die BDP betont, dass die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage in diesem Bereich dringend nötig sei und werde entsprechend von ihr unterstützt. Es bestehe aber für die BDP kein Zweifel, dass als Folge der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen bei Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, zwingend die Möglichkeit eines Leistungsaufschubs geschaffen werden müsse.