Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten
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7. Der Gesetzesentwurf lasse zudem eine Reihe weiterer Anwendungsfragen offen: a. Was gilt als grenznahes Ausland? b. Sind ausländische Leistungserbringer an dieselben Kriterien (WZW, etc.) gebunden, wie Schweizerische? c. Vor welchem Gericht würde ein Rückforderungsprozess durchgeführt? d. Welcher Richter ist zuständig bei allfälligen Schadenersatzprozessen infolge von Behandlungsfehlern? e. Gemäss Entwurf des Bundesgesetzes für das Elektronische Patientendossier müssen sich Schweizer Spitäler einer zertifizierten Gemeinschaft anschliessen, wenn sie Leistungen im Rahmen des KVG erbringen wollen. Wären die ausländischen Kliniken davon befreit?
Fazit: Die vorgeschlagene Revision führe zu keinen erkennbaren Vorteilen für die Patienten. Sie habe aber negative Auswirkungen auf die Trägerkantone der Listenspitäler und die Wettbewerbsbedingungen der ambulanten Leistungserbringer.
Die Spitäler der Schweiz H+ stimmen nur unter der Voraussetzung zu, dass die ausländischen Leistungserbringer gleiche Auflagen erhalten und den gleichen Qualitätsstandards unterstellt werden, wie die schweizerischen. Deshalb sei es zwingend, dass bei einer Aufhebung des Territorialitätsprinzips auch diese Auflagen (Schweizer Gesetzgebung, kantonale Auflagen und sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen) für die ausländischen Leistungserbringer gelten würden. Zudem sei eine umfassende Gesetzesdelegation an den Bundesrat abzulehnen. Alles Wichtige sei im Gesetz zu regeln und nicht erst in der Verordnung.
medswiss.net weist darauf hin, dass sich das bisherige System bewährt habe. Eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne der einseitigen Öffnung zugunsten ausländischer Leistungserbringer sei für medswiss insbesondere dann unannehmbar, wenn der Versicherer seine Versicherten zu derartigen ausländischen Versorgungen anhalten könnte. Wenn der Bundesrat eine derartige grenzüberschreitende Öffnung befürworte, soll er aber auch die Möglichkeit ausländischer Versicherungsabschlüsse im Sozialversicherungsbereich zulassen.
Der Schweizer Physiotherapie-Verband (Physoswiss) lehnt die Revision in seiner Stellungnahme, die in der Argumentation noch ausführlicher als diejenige der FMH ist, klar ab. Das Territorialitätsprinzip soll in der OKP weiterhin gelten.
Die Schweizerische Chiropraktoren-Gesellschaft ChiroSuisse (SCG) weist darauf hin,
dass die Qualität der Aus- und Weiterbildung von Chiropraktorinnen und Chiropraktoren in der Schweiz weltweit führend sei und von jener in europäischen Ländern beträchtlich abweiche.
Die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung (SBV) macht darauf aufmerksam, dass sich das bisherige System bewährt habe. Eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne der einseitigen Öffnung zugunsten ausländischer Leistungserbringer sei für die SBV insbesondere dann unannehmbar, wenn der Versicherer seine Versicherten zu derartigen ausländischen Versorgungen anhalten könnte. Wenn der Bundesrat eine derartige grenzüberschreitende Öffnung befürworte, soll er aber auch die Möglichkeit ausländischer Versicherungsabschlüsse im Sozialversicherungsbereich zulassen.
Von solchen Überlegungen auszunehmen seien ausdrücklich "Selbstzahler", also Privatversicherte, die aus eigenem Antrieb und Motiv das schweizerische Gesundheitswesen nicht zuletzt aufgrund des hohen Standards in der medizinischen Versorgung, der Pflege, Kommunikation und Hotellerie bevorzugen. Unbesehen um den OKP-Sockel würden diese Selbstzahler-Patienten weder die Staatskassen, noch die Sozialversicherungen belasten.
Im Zusammenhang mit der Reziprozität grenzüberschreitender Zusammenarbeit im Spitalleistungsbereich sei darauf hinzuweisen, dass die Pflegeprofile im umliegenden Ausland nicht mit dem schweizerischen Pflegeangebot, speziell im Reha-Bereich, verglichen werden könnten.