Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten
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Daher seien auch auf Grenzregionen beschränkte Zusammenarbeitsmodelle grenzüberschreitenden Inhalts vorsichtig zu prüfen.
Der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) widersetzt sich mit aller Entschiedenheit jeder Auflockerung des Territorialitätsprinzips in der OKP. Dabei erwähnt der SBK, dass es gute Gründe für den Preis der Gesundheitsversorgung in der Schweiz gebe. Die Leistungserbringer müssten bezüglich Qualität von Gesetzes wegen (sowohl seitens der eidgenössischen Krankenversicherungs- und Berufsbildungsgesetzgebung als auch seitens der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung) hohen Anforderungen genügen. Ausländische Leistungserbringer unterstünden weder der schweizerischen Gesetzgebung, noch der Aufsicht schweizerischer Organe. Dies gelte übrigens auch hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der von ausländischen Anbietern beschäftigten Angestellten. Die Aufweichung des Territorialitätsprinzips berge somit das reale und inakzeptable Risiko einer Unterbietung oder Aushebelung hiesiger Standards und "good practices". Sollte der Bundesrat Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip zulassen, sei unbedingt auszuschliessen, dass die Versicherten irgendeinem - direkten oder (über Prämienanreize) indirekten - Druck ausgesetzt werden, Leistungen im Ausland zu beziehen.
The Swiss Leading Hospitals betont, das bisherige System habe sich bewährt. Die Stellungnahme ist im Übrigen grundsätzlich analog der Stellungnahme der Schweizerischen Belegärzte-Vereinigung SBV.
Der Aargauische Gesundheitspartner VAKA weist darauf hin, dass das KVG einige Ordnungsprinzipien vorsehe, die in direkten Abhängigkeiten zueinander stünden. Zu erwähnen seien namentlich die Planungspflicht der Kantone, die Finanzierung, die Tarifgestaltung und eben das Territorialitätsprinzip. Bei jeglicher Veränderung dieser tragenden Säulen, müssten die Auswirkungen auf das Gesamtsystem geprüft und sichergestellt werden. Dem angedachten Konzept des regulierten Wettbewerbs sei angemessen Rechnung zu tragen. Dabei gelte es, die wesentlichsten Grundsteine für einen fairen Wettbewerb einzuhalten. Unter diesem Blickwinkel scheine die Vorlage unvollständig, unausgegoren und nicht wettbewerbsneutral. Aus diesem Grund lehne VAKA den Vorschlag zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der vorliegenden Form ab.
Der Verband Schweizer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) spricht sich mit
ähnlichen Argumenten wie die FMH gegen die Gesetzesrevision aus. Dabei macht der VSAO darauf aufmerksam, dass er einer Lockerung des Territorialitätsprinzips nur für Behandlungen zustimmen könnte, welche in der Schweiz nicht angeboten werden. Eine Auslagerung von medizinischen Leistungen, welche genau so gut (respektive besser) in der Schweiz erbracht werden können, lehnt der VSAO ab. Sollte der Bundesrat dennoch an der Weiterführung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der geplanten Form festhalten, so beantragt der VSAO ausdrücklich, dass Versicherte nicht gezwungen werden dürfen, sich im Ausland behandeln zu lassen. Um auch in der Praxis sicherzustellen, dass kein Druck ausgeübt wird, wären entsprechende Kontrollen bei den Krankenkassen aus Sicht des VSAO zwingend notwendig
Die medizinischen Laboratorien der Schweiz (FAMH) bringen vor, sie möchten am Territorialitätsprinzip - ein zentrales Prinzipim Schweizer Gesundheitswesen – festhalten. Die geplante Institutionalisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gefährde die Qualität der medizinischen Versorgung, ohne einen Vorteil auf monetärer Seite zu bringen.
Zusammengefasst sei die FAMH der Meinung, dass bei den geplanten Änderungen, welche eine dauerhafte grenzüberschreitende Zusammenarbeit ermöglichen wollen, die negativen Aspekte bei Weitem überwiegen. Es würden sich aus der Optik der FAMH schlicht keine positiven Auswirkungen ausmachen lassen. Besonders verheerend sei die Tatsache, dass mit der