Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten

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Aushebelung des Territorialitätsprinzips die heute hochstehende Qualität des Schweizer Gesundheitswesens gefährdet werde. Dies umso mehr, als der Bundesrat keine Massnahmen vorsehe, welche die Qualität der Leistungen von ausländischen Leistungserbringern sicherstelle. Deshalb lehne die FAMH die Vorlage in dieser Form ab.

2.2. Kostenübernahme bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind (Art. 49a KVG)

2.2.1. Pro

Nach Ansicht des Kantons Genf hat die Bestimmung, wie sie in der Gesetzesänderung vorgesehen ist, den Nachteil, dass sie die Kantone stärker belastet. Genf ist dennoch dafür, denn damit kann der Zugang zu den Schweizer Spitälern für die betroffenen Versicherten erhöht werden.

Der Kanton NE stellt fest, dass die KVG-Revision in diesem Punkt eine Ungleichbehandlung beseitigt, weil die Schweizer Versicherungen, die Grenzgängerinnen und Grenzgänger versichern, dabei denselben Rückerstattungsbedingungen unterstellt werden wie bei ihren in der Schweiz wohnhaften Versicherten. Diesbezüglich ist die Revision zu unterstützen. In finanzieller Hinsicht könnten daraus einige zusätzliche Kosten zulasten des Kantons entstehen, die jedoch dadurch wieder ausgeglichen werden sollten, dass die verfügbaren Ressourcen, vor allem in den Spitälern, deren Kosten zu einem grossen Teil vom Kanton getragen werden, dank der Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit rationeller genutzt werden können.

Die BDP weist darauf hin, dass sie die Notwendigkeit sehe, die Kostenübernahme durch die Kantone bei Grenzgängerinnen und -gängern analog zu den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, zu regeln. Die bisherige Regelung habe dazu geführt, dass EU-Versicherte höhere Prämien bezahlten als Schweizerinnen und Schweizer, weil die Kosten ausschliesslich durch die Grundversicherung übernommen wurden, anstatt dass sich die Kantone an den Kosten beteiligt haben. Um zu verhindern, dass EU-Versicherte mit einem aktuellen Anknüpfungspunkt zur Schweiz diskriminiert werden, begrüsse die BDP die Neuregelung der Kostenübernahme. Gleichzeitig beantragt die BDP Auskunft darüber, ob der Anspruch zur Kostenübernahme bei Spitalbehandlungen auf die Grenzgängerinnen und Grenzgänger und Rentnerinnen und Rentner beschränkt werden kann. In diesem Zusammenhang ist gleichzeitig sicherzustellen, dass Schweizer Rentnerinnen und Rentner gegenüber Rentnern, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, in Bezug auf mögliche Tarifdifferenzen durch die freie Spitalwahl nicht ungleich behandelt werden.

Die CVP ist mit den zwei Bestimmungen betreffend der Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind, einverstanden.

Die FDP betont, dass die vorgeschlagene Systemänderung konform mit dem heutigen Finanzierungschlüssel (gem. neuer Spitalfinanzierung) im KVG für stationäre Behandlungen sei. Sie verhindere die von der EU kritisierte Diskriminierung von EU-Bürgern. Dies werde positiv gewertet. Die FDP macht aber darauf aufmerksam, dass grundsätzlich eine monistische Finanzierung der stationären Behandlungen, egal ob für Grenzgänger oder für Inländer, der zielführendere Weg wäre, da so gleichzeitig wichtige Fehlanreize im Gesundheitssystem beseitigt würden.