Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/101: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung - Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug · 42 Seiten

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Der Arbeitgeberverband der Schweizer Dentalbranche (asd) weist darauf hin, dass in der

Schweiz versicherte Ausländer, die aus bestimmten Gründen ihren Wohnsitz im Ausland haben, in der Tat Spitalversorgungen in der Schweiz in Anspruch nehmen können sollen. Die schweizerische Krankenversicherung müsse in allen Fällen, also auch in den Patientenkategorien von Artikel 49a, Absatz 2 Buchstabe b, KVG, zwingende Voraussetzung sein. Allein eine schweizerische Krankenversicherungsprämie des Familienoberhauptes könnte nicht genügen, die anteilige kantonale Spitalkostenübernahme der Behandlung seines nicht versicherten Kindes zu übernehmen. Ferner dürften aufgrund solcher neuer Bestimmungen anerkannte und bislang praktizierte Kostengutspracheverfahren nicht nur bei in der Schweiz wohnhaften Versicherten zur Anwendung gelangen. Dieser Überlegung sei jedenfalls in der Verordnung Rechnung zu tragen. Medswiss.net, die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung (SBV) und The Swiss Leading Hospitals geben eine analoge Stellungnahme ab.

Die Fédération des entreprises romandes (FER) heisst gut, dass die Kantone den kantonalen Kostenanteil von mindestens 55 % tragen müssen, wenn Versicherte aus der EU, die einen Bezug zur Schweiz haben (z.B. Grenzgänger und Grenzgängerinnen und ihre Familienangehörigen), in der Schweiz hospitalisiert werden. Bei europäischen Versicherten ohne aktuellen Bezug zur Schweiz (z.B. Rentner und Rentnerinnen und ihre Familienangehörigen) heisst die FER ebenfalls gut, dass die Kantone die Behandlung gemeinsam im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung übernehmen müssen.

Die Spitäler der Schweiz H+ weisen darauf hin, dass die Neuregelung der Kostenübernahme für EU-Versicherte mit Bezug (Grenzgänger und ihre Angehörigen) oder ohne Anknüpfungspunkt an die Schweiz (Rentnerinnen und Rentner und deren Angehörige) für H+ in Ordnung sei. Wichtig sei, dass die Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen ihre Tarife vollständig vergütet erhalten würden. Es dürfe nicht sein, dass die Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen allfällige Defizite tragen müssten.

Der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und –ärzte (VSAO) unterstützt die Kostenübernahme durch die Kantone bei Grenzgängerinnen und –gängern analog zu den Versicherten, die in der Schweiz wohnen.

Curafutura begrüsst die Kostenübernahme bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Versicherten, die in einem EU-/EFTA- Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind. Das mit dem EU-Koordinationsrecht übernommene Diskriminierungsverbot verlange, dass Versicherte, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, nicht anders behandelt werden dürfen als Versicherte, die in der Schweiz wohnhaft sind. curafutura begrüsse es, dass mit den neuen Bestimmungen betreffend Artikel 49a KVG die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werde, dass sich die Kantone neu an den Kosten von stationären Behandlungen in der Schweiz von EU-Versicherten beteiligen müssen, so wie dies für Versicherte gelte, die in der Schweiz wohnen.

Die Gemeinsame Einrichtung KVG (GE KVG) beschränkt ihre Stellungnahme auf diejenigen Änderungen, die die GE KVG direkt betreffen. Das sind die Anpassungen gemäss Artikel 18 Absatz 2sexies, Artikel 49a Absatz 3bis sowie Artikel 79a Absatz 2 KVG. Dabei betont die GE KVG, dass sie im Grundsatz gerne die ihr in den oben erwähnten Artikeln 18 Absätze 2sexies und 2septies KVG sowie Artikel 79a Absatz 2 KVG zugewiesenen Aufgaben übernehme. Dem Kommentar sei zu entnehmen, dass die Abläufe im Detail auf Verfahrensstufe geregelt würden. Je nach Ausgestaltung des Verfahrens könnte es sich jedoch als notwendig erweisen, einzelne Punkte bereits auf Gesetzesstufe zu regeln. Dies betreffe insbesondere die Finanzierung und den Datenschutz, welche einer klaren gesetzlichen Grundlage bedürfen. Die GE KVG weist daher in ihrer Stellungnahme genau auf diejenigen Aspekte hin, welche auf Verordnungsstufe möglicherweise nicht befriedigend geregelt werden können.