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Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 10 Seiten
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Verordnung AS
Art. 26 Aufnahmeverfahren und Befristung
1 Wer im Schweizer Haus wohnen möchte, muss ein Gesuch an das Sekretariat der Auswahlkommission bei der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen einreichen.
2 Das SBFI entscheidet auf Antrag der Auswahlkommission über die Aufnahme.
3 Die Aufnahme ist auf ein Jahr befristet.
4 Das SBFI kann auf Antrag der Auswahlkommission die Aufnahme um ein weiteres Jahr und in Ausnahmefällen nochmals um ein weiteres Jahr verlängern.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 5. Dezember 20035 über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris wird aufgehoben.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. … 2015 in Kraft.
5 AS 2004 447, 2008 311