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Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 10 Seiten

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Verordnung AS

und der Projektabwicklung nach Entscheid des SBFI. Ausgenommen sind die Massnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d;

b. Durchführung der Massnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a.

Art. 14 Abgeltungen

1 Das SBFI kann die nationale Agentur für die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben abgelten.

2 Abgeltungen an die nationale Agentur können ausgerichtet werden für Kosten, die nachweislich für die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen. Sie werden von einer Institution oder Organisation getragen, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird.

Art. 15 Leistungsvereinbarung und Aufsicht

1 Das SBFI schliesst mit der nationalen Agentur eine Leistungsvereinbarung ab. Erfüllen mehrere geeignete Stellen die Aufgaben der nationalen Agentur, schliesst das SBFI mit jeder einzelnen Stelle eine separate Leistungsvereinbarung ab.

2 In der Leistungsvereinbarung werden die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen bezeichnet und die Abgeltungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festgelegt.

3 Im Falle einer Nicht-Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU kann das SBFI in der Leistungsvereinbarung Abweichungen von den gemäss Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 geltenden Umsetzungsrichtlinien festlegen.

4 Das SBFI beaufsichtigt die nationale Agentur bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben.

4. Abschnitt: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge

Art. 16

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ist befugt, für die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU im Rahmen der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 abzuschliessen.

2 Es kann diese Kompetenz dem SBFI übertragen.

3 SR 172.010