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Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 10 Seiten

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Verordnung AS

Art. 10 Vorbereitende Besuche

1 Das SBFI kann für vorbereitende Besuche von Vertreterinnen und Vertretern von Schweizer Institutionen und Organisationen in den Programmländern Beiträge gewähren, sofern dabei eine Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- oder Jugendprogrammen der EU lanciert werden soll.

2 Der Beitrag für einen vorbereitenden Besuch beträgt höchstens CHF 1500.-; er beschränkt sich auf Reise- und Aufenthaltskosten.

3 Die Beiträge werden auf Gesuch hin durch Verfügung gewährt.

Art. 11 Durchführungs- und Kontaktstellen, Netzwerke und Initiativen

1 Das SBFI kann öffentlichen und privaten Organisationen mit Sitz in der Schweiz zur Beteiligung an Durchführungs- und Kontaktstellen, Netzwerken und Initiativen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Beiträge gewähren.

2 Beiträge können auf Gesuch hin gewährt werden, wenn die Durchführungs- und Kontaktstellen, Netzwerke und Initiativen einem grossen Bedürfnis der Schweizer Bildung entsprechen und:

a. nicht durch andere Quellen finanziert werden können; oder

b. staatliche Beiträge voraussetzen.

3 Beiträge werden für Kosten ausgerichtet, die nachweislich für den Betrieb der Durchführungs- und Kontaktstellen und die Beteiligung an Netzwerken und Initiativen im Rahmen der Schweizer Teilnahme entstehen. Sie werden von einer Institution oder Organisation getragen, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird.

Art. 12 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung

1 Das SBFI überprüft die Verwendung der von ihm gewährten Beiträge.

2 Es sorgt dafür, dass die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU evaluiert wird.

3 Es sorgt für die periodische Berichterstattung gegenüber dem Bundesrat und für die Berichterstattung gegenüber der EU, soweit dies in völkerrechtlichen Verträgen vereinbart ist.

3. Abschnitt: Nationale Agentur

Art. 13 Bezeichnung und Aufgaben

Das SBFI kann eine geeignete Institution als nationale Agentur bezeichnen oder mehrere geeignete Stellen zur nationalen Agentur zusammenfassen und dieser Agentur folgende Aufgaben übertragen:

a. Vorbereitung der eingereichten Gesuchsunterlagen bis zur Entscheidungsreife zuhanden des SBFI für die Ausrichtung der Beiträge nach diesem Kapitel