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Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 10 Seiten
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Verordnung AS
2 Beiträge zur Unterstützung von Kooperationsprojekten können ausgerichtet werden für:
a. Personalkosten für Projektmanagement und –durchführung und intellektuelle Leistungen;
b. weitere Kosten, die nachweislich für die Durchführung der Kooperationsprojekte entstehen. Diese umfassen länderübergreifende Projekttreffen, Unterstützung bei besonderen Bedürfnissen, Multiplikatoren-Veranstaltungen und länderübergreifende Bildungs-, Unterrichts- und Lernaktivitäten.
Art. 6 Bemessung und Verfahren
1 Für die Bemessung der Beiträge nach den Artikeln 4 und 5 werden soweit anwendbar die gemäss Verordnung (EU) Nr. 1288/20132 geltenden Umsetzungsrichtlinien sinngemäss angewendet.
2 Die Beiträge nach den Artikeln 4 und 5 entsprechen höchstens dem Beitrag, der nach den maximalen Ansätzen der Europäischen Kommission für Teilnehmende gilt.
3 Die Gesuche sind beim SBFI einzureichen.
4 Das SBFI kann jährlich pro Beitragstyp Fristen für die Einreichung der Gesuche vorsehen. Es veröffentlicht diese auf seiner Website.
5Die Beiträge werden nach den massgeblichen Bestimmungen des Subventionsgesetzes durch Verfügung oder im Rahmen von Verträgen gewährt.
6 Sie werden höchstens für vier Jahre gewährt. Nach Ablauf einer Vertragsperiode kann ein neues Gesuch gestellt werden.
7 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das SBFI eine Prioritätenordnung. Diese richtet sich nach folgenden Kriterien:
a. Verzicht auf die Finanzierung von einzelnen Programmaktivitäten;
b. prioritäre Unterstützung von Mobilität aus der Schweiz ins Ausland;
c. prioritäre Unterstützung von Gesuchen nichtkommerzieller öffentlicher oder privater Organisationen.
2 Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50