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Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 10 Seiten

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Verordnung AS

Art. 24 Beitrag

1 Der Beitrag wird als Pauschalbeitrag ausgerichtet.

2 Er wird verwendet für:

a. den Unterhalt des Gebäudes und für bauliche Massnahmen daran;

b. die Administration des Schweizer Hauses inklusive den Lohn der Direktorin oder des Direktors;

c. die Öffentlichkeitsarbeit;

d. Aufwendungen der Auswahlkommission.

3 Bauliche Massnahmen werden nur unterstützt, sofern sie sich auf die Empfehlungen des Bundesamts für Bauten und Logistik stützen.

2. Abschnitt: Auswahlverfahren

Art. 25 Auswahlkommission

1 Die Auswahlkommission der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen begutachtet Gesuche um Aufnahme in das Schweizer Haus und stellt dem SBFI Antrag.

2 Die Auswahlkommission besteht aus folgenden sechs Mitgliedern:

a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kammer „universitäre Hochschulen“ der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;

b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer „Fachhochschulen“ der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;

c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer „pädagogische Hochschulen“ der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;

d. der Direktorin oder dem Direktor des Schweizer Hauses;

e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der schweizerischen Studierendenorganisationen.

3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen präsidiert die Kommission.

4 Das Generalsekretariat der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen führt das Sekretariat der Kommission.

5 Die Kommission ist keine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Artikel 57a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974.

4 SR 172.010