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Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 10 Seiten
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Verordnung AS
Art. 24 Beitrag
1 Der Beitrag wird als Pauschalbeitrag ausgerichtet.
2 Er wird verwendet für:
a. den Unterhalt des Gebäudes und für bauliche Massnahmen daran;
b. die Administration des Schweizer Hauses inklusive den Lohn der Direktorin oder des Direktors;
c. die Öffentlichkeitsarbeit;
d. Aufwendungen der Auswahlkommission.
3 Bauliche Massnahmen werden nur unterstützt, sofern sie sich auf die Empfehlungen des Bundesamts für Bauten und Logistik stützen.
2. Abschnitt: Auswahlverfahren
Art. 25 Auswahlkommission
1 Die Auswahlkommission der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen begutachtet Gesuche um Aufnahme in das Schweizer Haus und stellt dem SBFI Antrag.
2 Die Auswahlkommission besteht aus folgenden sechs Mitgliedern:
a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kammer „universitäre Hochschulen“ der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer „Fachhochschulen“ der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer „pädagogische Hochschulen“ der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
d. der Direktorin oder dem Direktor des Schweizer Hauses;
e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der schweizerischen Studierendenorganisationen.
3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen präsidiert die Kommission.
4 Das Generalsekretariat der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen führt das Sekretariat der Kommission.
5 Die Kommission ist keine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Artikel 57a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974.