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Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 10 Seiten
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Verordnung AS
3. Kapitel: Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen
Art. 17
1 Das SBFI kann Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen gewähren.
2 Es werden Vollstipendien ausgerichtet. Deren Höhe richtet sich nach den Angaben der Hochschulinstitutionen. Der finanzielle Rahmen bestimmt die Anzahl Stipendien.
3 Die Kandidierenden bewerben sich bei den Hochschulinstitutionen. Das Auswahlverfahren findet in Absprache mit dem SBFI nach den Vorgaben und Verfahren der Hochschulinstitutionen statt. Der definitive Zulassungsentscheid der Hochschulinstitutionen ist Bedingung für die Zusprache eines Bundesstipendiums. Die Stipendien werden für die Dauer eines akademischen Jahres zugesprochen.
4. Kapitel: Finanzhilfen zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung
Art. 18 Beiträge
Zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung kann das SBFI Beiträge gewähren für Anlässe, Projekte und Programme mit internationaler Beteiligung von Institutionen und Organisationen zur Förderung der grenzüberschreitenden Wissenschaftskooperation.
Art. 19 Voraussetzungen
1 Beiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Das Vorhaben ist von gesamtschweizerischem Interesse oder von bildungspolitischer Bedeutung.
b. Es kann zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht ausreichend anders finanziert werden, und die Beteiligung der Schweiz ohne Finanzhilfen des Bundes ist nicht möglich.
c. Es wird von einer Institution oder Organisation getragen, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird.
d. Es wird nicht bereits mit anderen Beiträgen des Bundes unterstützt.
2 Nicht beitragsberechtigt sind:
a. Einzelpersonen;
b. Institutionen und Organisationen, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht primär der Förderung im Bereich der Bildung zuzuordnen sind.