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Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 10 Seiten
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Verordnung AS
2. Kapitel: Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU
1. Abschnitt: Ausrichtung von Beiträgen
Art. 2 Grundsatz
Beiträge nach diesem Abschnitt können nur gewährt werden, wenn die Schweiz keinen völkerrechtlichen Vertrag zur Assoziierung an die Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU abgeschlossen hat.
Art. 3 Beitragsvoraussetzungen
1 Beiträge zur Unterstützung von Mobilitätsprojekten und von Kooperationsprojekten können gewährt werden, wenn die Projekte:
a. aufgrund von Vereinbarungen zwischen den beteiligten Institutionen oder Organisationen durchgeführt werden;
b. eine Eigenbeteiligung der schweizerischen Gesuchstellerin oder des schweizerischen Gesuchstellers voraussetzen; und
c. keine Finanzierung aus EU-Mitteln erhalten.
2 Beiträge werden gewährt:
a. für die Teilnahme an Aktivitäten mit assoziierten Programmländern;
b. bei ausserschulischen Aktivitäten zusätzlich für die Teilnahme an Aktivitäten mit den benachbarten Partnerländern der EU.
Art. 4 Beiträge für Mobilitätsprojekte
1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann öffentlichen und privaten Organisationen mit Sitz in der Schweiz Beiträge zur Unterstützung von Mobilitätsprojekten nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 1 gewähren.
2 Beiträge zur Unterstützung von Mobilitätsprojekten können ausgerichtet werden für:
a. Kosten für die organisatorische Unterstützung der Mobilität durch die gesuchstellende Organisation;
b. Kosten für die Unterstützung von Einzelpersonen;
c. zusätzliche Kosten, die für die sprachliche Unterstützung oder für die Unterstützung von Einzelpersonen mit geringeren Möglichkeiten oder Behinderungen anfallen.
Art. 5 Beiträge für Kooperationsprojekte
1 Das SBFI kann öffentlichen und privaten Organisationen mit Sitz in der Schweiz Beiträge zur Unterstützung von Kooperationsprojekten nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 1 gewähren.