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Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 10 Seiten

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Verordnung AS

2. Kapitel: Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU

1. Abschnitt: Ausrichtung von Beiträgen

Art. 2 Grundsatz

Beiträge nach diesem Abschnitt können nur gewährt werden, wenn die Schweiz keinen völkerrechtlichen Vertrag zur Assoziierung an die Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU abgeschlossen hat.

Art. 3 Beitragsvoraussetzungen

1 Beiträge zur Unterstützung von Mobilitätsprojekten und von Kooperationsprojekten können gewährt werden, wenn die Projekte:

a. aufgrund von Vereinbarungen zwischen den beteiligten Institutionen oder Organisationen durchgeführt werden;

b. eine Eigenbeteiligung der schweizerischen Gesuchstellerin oder des schweizerischen Gesuchstellers voraussetzen; und

c. keine Finanzierung aus EU-Mitteln erhalten.

2 Beiträge werden gewährt:

a. für die Teilnahme an Aktivitäten mit assoziierten Programmländern;

b. bei ausserschulischen Aktivitäten zusätzlich für die Teilnahme an Aktivitäten mit den benachbarten Partnerländern der EU.

Art. 4 Beiträge für Mobilitätsprojekte

1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann öffentlichen und privaten Organisationen mit Sitz in der Schweiz Beiträge zur Unterstützung von Mobilitätsprojekten nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 1 gewähren.

2 Beiträge zur Unterstützung von Mobilitätsprojekten können ausgerichtet werden für:

a. Kosten für die organisatorische Unterstützung der Mobilität durch die gesuchstellende Organisation;

b. Kosten für die Unterstützung von Einzelpersonen;

c. zusätzliche Kosten, die für die sprachliche Unterstützung oder für die Unterstützung von Einzelpersonen mit geringeren Möglichkeiten oder Behinderungen anfallen.

Art. 5 Beiträge für Kooperationsprojekte

1 Das SBFI kann öffentlichen und privaten Organisationen mit Sitz in der Schweiz Beiträge zur Unterstützung von Kooperationsprojekten nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 1 gewähren.