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Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 10 Seiten
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Verordnung AS
Art. 20 Bemessung der Beiträge
1 Ein Beitrag deckt höchstens 60 Prozent des Aufwands.
2 Die Beiträge werden so bemessen, dass kein Beitrag mehr als 25 Prozent der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel beansprucht.
3 Das SBFI entscheidet auf Gesuch hin über die Ausrichtung von Beiträgen.
4 Es gewährt Beiträge jeweils für höchstens vier Jahre. Nach Ablauf einer Vertragsperiode kann ein neues Gesuch gestellt werden.
Art. 21 Verfahren
Die Gesuche um Beiträge sind beim SBFI einzureichen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:
a. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b. die Institution oder Organisation, der ein Beitrag gewährt werden soll;
c. eine Beschreibung des Vorhabens (Programm oder Projekt), einschliesslich Finanzrahmen;
d. Eigenleistungen und sonstige Beteiligungen sowie weitere Finanzierungsquellen und Leistungen Dritter;
e. eine Begründung für eine schweizerische Teilnahme, insbesondere Angaben über die wissenschaftliche Bedeutung und das Interesse der Schweiz;
f. den beantragten Beitrag des Bundes.
Art. 22 Beitragsgewährung
Die Beiträge können nach den massgeblichen Bestimmungen des Subventionsgesetzes durch Verfügungen oder im Rahmen von Verträgen gewährt werden.
5. Kapitel: Schweizer Haus in der CIUP
1. Abschnitt: Zweck, Grundsatz und Beitrag
Art. 23 Zweck und Grundsatz
1 Das Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris (CIUP) nimmt fortgeschrittene Studierende, Professorinnen und Professoren, Ärztinnen und Ärzte, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Künstlerinnen und Künstler auf, die an einer Universität, einer Kunsthochschule oder einer anderen Hochschule in Frankreich Studien oder Forschungsarbeiten nachgehen.
2 Der Bund gewährt dem Schweizer Haus im Rahmen der bewilligten Kredite finanzielle Unterstützung.