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Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 10 Seiten

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Verordnung AS

2. Abschnitt: Begleitmassnahmen

Art. 7 Grundsatz

1 Das SBFI kann zur Umsetzung der Begleitmassnahmen nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 folgendes vorkehren:

a. Sicherstellung von Information, Beratung, Dissemination und Valorisierung der Produkte und Berichte, die im Rahmen der Mobilitäts- und Kooperationsprojekte erarbeitet werden;

b. Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen;

c. Ausrichtung von Beiträgen für vorbereitende Besuche;

d. Ausrichtung von Beiträgen für Durchführungs- und Kontaktstellen, Netzwerke und Initiativen.

2 Das SBFI sorgt für die Überprüfung der Beitragsverwendung und Evaluation der Schweizer Beteiligung.

3 Beiträge nach diesem Abschnitt können unabhängig vom Vorliegen eines völkerrechtlichen Vertrags zur Assoziierung der Schweiz an die Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU gewährt werden.

Art. 8 Information, Beratung, Dissemination und Valorisierung

1 Das SBFI kann Bildungsinstitutionen, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz über die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten.

2 Das SBFI sorgt bei den Zielgruppen der Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU für die Dissemination und Valorisierung der Produkte und Berichte, die im Rahmen der Mobilitäts- und Kooperationsprojekte erarbeitet werden.

Art. 9 Vertretung von Schweizer Anliegen

1 Das SBFI bestimmt die Schweizer Delegierten, welche die Schweizer Anliegen vertreten:

a. in Gremien und Institutionen der Europäischen Union oder von deren Mitgliedstaaten im Bereich der Bildung;

b. bei geplanten oder bestehenden Schweizer Beteiligungen in Netzwerken und Initiativen im Bereich der Bildung.

2 Es kann Expertinnen und Experten zur Vertretung der Schweizer Anliegen beiziehen.