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Vernehmlassung 2014/125: Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris · 10 Seiten
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Verordnung AS
2. Abschnitt: Begleitmassnahmen
Art. 7 Grundsatz
1 Das SBFI kann zur Umsetzung der Begleitmassnahmen nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 folgendes vorkehren:
a. Sicherstellung von Information, Beratung, Dissemination und Valorisierung der Produkte und Berichte, die im Rahmen der Mobilitäts- und Kooperationsprojekte erarbeitet werden;
b. Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen;
c. Ausrichtung von Beiträgen für vorbereitende Besuche;
d. Ausrichtung von Beiträgen für Durchführungs- und Kontaktstellen, Netzwerke und Initiativen.
2 Das SBFI sorgt für die Überprüfung der Beitragsverwendung und Evaluation der Schweizer Beteiligung.
3 Beiträge nach diesem Abschnitt können unabhängig vom Vorliegen eines völkerrechtlichen Vertrags zur Assoziierung der Schweiz an die Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU gewährt werden.
Art. 8 Information, Beratung, Dissemination und Valorisierung
1 Das SBFI kann Bildungsinstitutionen, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz über die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten.
2 Das SBFI sorgt bei den Zielgruppen der Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU für die Dissemination und Valorisierung der Produkte und Berichte, die im Rahmen der Mobilitäts- und Kooperationsprojekte erarbeitet werden.
Art. 9 Vertretung von Schweizer Anliegen
1 Das SBFI bestimmt die Schweizer Delegierten, welche die Schweizer Anliegen vertreten:
a. in Gremien und Institutionen der Europäischen Union oder von deren Mitgliedstaaten im Bereich der Bildung;
b. bei geplanten oder bestehenden Schweizer Beteiligungen in Netzwerken und Initiativen im Bereich der Bildung.
2 Es kann Expertinnen und Experten zur Vertretung der Schweizer Anliegen beiziehen.