Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 52 Seiten
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Vernehmlassung zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung
Art. 56a Abs. 3
- Delegation an den Bundesrat
Dachverbände der Wirtschaft
Für SAV und SGV ist es wichtig, dass der Bundesrat die Arbeitswelt in die Festlegung der Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, des effektiven Beitragssatzes sowie der anrechenbaren Kursgebühren miteinbezieht. SGV stellt den Antrag, dafür eine verbundpartnerschaftlich zusammengesetzte Arbeitsgruppe einzusetzen.
sbv beantragt, dass der Bundesrat die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren in enger Absprache mit den Prüfungsträgern und den Bildungsanbietern festlegt. Die Prüfungsträgerschaften verfügten in allen Berufen über detaillierte Kenntnisse der Prüfungen und deren vorbereitende Kurse. Mit dem Einbezug der Prüfungsträgerschaften knüpfe man an das bestehende System an.
Trägerschaften und interessierte Kreise
AGORA, AgriAliForm, LBV, LOBAG, OdAPferde, SBLV, SWBV und VTGL äussern sich analog zum sbv. R-Suisse und SMGV beantragen in diesem Zusammenhang, eine verbundpartnerschaftlich zusammengesetzte Arbeitsgruppe einzusetzen.
BNGO fordert, dass der Bundesrat bei der Festlegung des Beitragssatzes die Situation von Berufen mit einer niedrigen Anzahl von Diplomabschlüssen berücksichtigen und im Gesetz verankern solle.
ODEC kritisiert, dass der Subventionsbeitrag künftig je nach Bundesbudget durch den Bundesrat laufend neu bestimmt würde. Dies würde eine Ungleichbehandlung zur Tertiärstufe A bedeuten. Es müsse eine Beitragsbemessung gefunden werden, die auf Kontinuität aufbaue.
Art. 56a Abs. 4
- Informationssystem
Trägerschaften und interessierte Kreise
SAV stimmt der Einführung eines Informationssystems für den Vollzug zu, hält jedoch fest, dass auf den nötigen Schutz der persönlichen Daten zu achten sei.
VSEI fordert die Streichung des Absatzes 4, da diese Detailregelungen zum Informationssystem in der Berufsbildungsverordnung zu regeln seien.
SPV Platten fragt im Zusammenhang mit dem Informationssystem, ob dieses auch als Kontrollinstrument der Schulungsgelder benützt würde.
Art. 56a Abs. 5
- Daten im Informationssystem
Trägerschaften und interessierte Kreise
SMU und SPV Platten fordern die Streichung des Absatzes 5, da solche Detailregelungen in der Berufsbildungsverordnung besser aufgehoben seien.
Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien
SWIR fordert die Streichung des Absatzes 5, da solche Detailregelungen eher in die Berufsbildungsverordnung integriert werden sollten.
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