Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/126: Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung · 52 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassung zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG): Stärkung der höheren Berufsbildung

Gesamtschweizerisch koordinierende Gremien

dualstark und SVEB gehen auf neuere Lernformen ein und fordern, diese (beispielsweise E-Learning) in der Definition von vorbereitenden Kursen zu berücksichtigen. Mit der Begründung, dass zur Zeit zukunftsgerichtete neue Bildungsgänge mit modulartigem Aufbau entstehen, bemerkt SVEB zudem, dass zu klären sei, wie abgeschlossene Module zukünftig ausbezahlt werden.

Nach eduS sei es begrüssenswert, wenn auch die Prüfungsvorbereitung im Selbststudium sowie alternative Lernformen (z.B. E-Learning und Fernunterricht) nebst dem klassischen Kurswesen zu einem Anspruch auf finanzielle Unterstützung berechtigen würden.

Für FWD ist von besonderer Bedeutung, dass die Weiterbildungsangebote der höheren Fachschulen explizit vom neuen Finanzierungsmodell ausgeschlossen blieben, da in der Weiterbildung für alle Marktteilnehmenden die gleichen Bedingungen gemäss dem neuem Weiterbildungsgesetz (WeBiG) gelten müssten.

VSP bezeichnet die Kann-Formulierung als zu schwach und fügt hinzu, dass die Bekenntnis, die höhere Berufsbildung stärken zu wollen, sich auch im Gesetzestext niederschlagen müsse.

Trägerschaften und interessierte Kreise

CP fordert, die Definition der vorbereitenden Kurse zu konkretisieren. Kritisiert wird, dass die Formulierung im erläuternden Bericht „sämtliche Lehrveranstaltungen, die zur Vorbereitung auf eine eidgenössische Prüfung dienen (einzelne aufbauende Module oder klassische Kurse)“ verschiedenartig interpretiert werden könne. Weiteren Klärungsbedarf sieht CP bei den Zertifikats- und Zulassungslehrgängen. Diese stellten Zulassungsbedingungen dar und seien de facto ein Bestandteil des Fachausweises und sollten laut CP deshalb subventioniert werden.

Analog CP sollten gemäss VSSM und OdA AM auch Teilabschlüsse (Verbandsdiplome) und für die Zulassung vorausgesetzte Zertifikate unter die Unterstützung durch den Bund fallen.

Ebenso fordern FMP, swissolympic und uspi suisse, die Definition der vorbereitenden Kurse zu konkretisieren. Zur Präzisierung des Begriffs fordert swissolympic, den Artikel mit der Formulierung „die im Anschluss eine solche Prüfung absolvieren“ zu ergänzen.

Analog KFMV und CP verlangen FMP, edupool, labmed, luzerner-schreiner, SBK, SKO, svbg, SVP Platten, swissolympic und VBSS den Begriff „vorbereitende Kurse“ auch auf Zertifikats- und Zulassungslehrgänge zu erweitern, sofern diese in den eidgenössischen Prüfungsordnungen und Wegleitungen als Vorbedingung für die BP oder HFP aufgeführt würden.

OdA KT fordert, die vorbereitenden Kurse für das Branchenzertifikat KomplementärTherapie ebenfalls finanziell zu unterstützen, da das Zertifikat in direktem Zusammenhang zur HFP stehe.

Mit derselben Begründung wie SVEB sei für SVV zu klären, wie abgeschlossene Module zukünftig ausbezahlt werden.

Den Aspekt der modernen Lernformen greifen PBS, SVV, VBSS und VPA auf. VBSS und VPA fordern die Berücksichtigung moderner Lernformen wie beispielsweise Distance Learning.

Swissmem kritisiert, dass einige vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen im Rahmen von Bildungsgängen an höheren Fachschulen angeboten und diese Bildungsgänge über die interkantonale Vereinbarung über die Mitfinanzierung der höheren Fachschulen HFSV bereits subventioniert würden. Durch das neue Finanzierungssystem bestehe daher die Gefahr einer Doppelsubventionierung.

Es stören sich 27 Organisationen der Trägerschaften und interessierten Kreise an der „Kann-Formulierung“ im Artikel und fordern, dass diese aufgehoben wird (AGORA, AgriAliForm, apr, ASTAG, BDS, CURAVIVA, GastroSuisse, hkbb, hotelleriesuisse, LBV, OdAPferde, PBS, SAVOIRSOCIAL, SBC, SBLV, SFF, scienceindustries, SMU, SMV, SPV Platten, SSTH, SWBV, SM, viscom, VSEI, VTGL). Das Bekenntnis, die höhere Berufsbildung stärken zu wollen, müsse sich auch im Gesetzestext niederschlagen. Die „Kann-Formulierung“ sei eine ungenügende Rechtsgrundlage und werde Unsicherheit bei den Betroffenen auslösen. SBC wiederrum argumentiert, die „Kann-Formulierung stehe im Widerspruch zu Art. 52 Abs. 1 sowie dem neuen Abs. 3 lit. d BBG, wonach sich der Bund angemessen an den Kosten beteiligt bzw. Beiträge an Absolvierende leistet. Zudem handle es sich beim Art. 56a um einen Anspruch.

316/2013/01832 \ COO.2101.108.4.238814 16/52